Der Kanton Graubünden stellt für besonders betroffene Unternehmen Härtefallhilfen zur Verfügung. Grundlage bilden die kürzlich verabschiedeten Härtefallmassnahmen des Bundes sowie die Vollziehungsverordnung des Kantons. Betroffene Unternehmen können ab sofort Gesuche stellen. Insgesamt stehen 38,5 Millionen Franken zur Verfügung.
Das eidgenössische Parlament und der Bundesrat haben die Härtefallmassnahmen am 18. Dezember 2020 verabschiedet. Die Vollziehungsverordnung des Kantons dazu tritt per 1. Januar 2021 in Kraft.
Gesuche ab sofort möglich
Ab sofort können betroffene Unternehmen auf der Webseite des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (www.dvs.gr.ch ‑> Härtefallmassnahmen) Gesuche einreichen. Es ist sehr wichtig, dass die Unternehmen im Rahmen des Gesuchs alle erforderlichen Unterlagen einreichen und die benötigten Angaben machen.
Berechtigte Unternehmen – 40 Prozent Umsatzverlust im 2020
Gesuche um Beiträge können Unternehmen mit Sitz im Kanton Graubünden (Stichtag 1. Oktober 2020) einreichen, die am 1. März 2020 bereits bestanden haben, einen Minimalumsatz von 50 000 Franken im Jahr aufweisen und die im Jahr 2020 im Vergleich zum Durchschnitt der beiden Vorjahre einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent erlitten haben. Kurzarbeitsentschädigungen, Erwerbsersatz oder andere Covid‑19‑Hilfen werden nicht zum Umsatz 2020 gezählt, sondern nur Erträge aus der Geschäftstätigkeit.
Zudem müssen weitere Kriterien erfüllt sein: So muss das Unternehmen im Kanton Graubünden eine Geschäftstätigkeit ausüben oder eigenes Personal beschäftigen, die Lohnkosten des Unternehmens müssen zu über 50 Prozent in der Schweiz anfallen, das Unternehmen muss überlebensfähig und profitabel sein, und es muss die Massnahmen ergriffen haben, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind.
Nicht berechtigte Unternehmen
Unternehmen, an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind, erhalten keine Unterstützung. Auch Unternehmen, die einen Anspruch auf andere branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien haben, sind grundsätzlich nicht berechtigt. Ist der Umsatz des Unternehmens in diesen Bereichen aber unwesentlich oder sind die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt (Spartenrechnung), können dennoch Beiträge gewährt werden.
Unternehmen mit klar abgegrenzten Tätigkeitsbereichen (Spartenrechnung)
Unternehmen, die klar abgegrenzte Tätigkeitsbereiche aufweisen und dafür eine Spartenrechnung führen, können beantragen, dass gewisse Kriterien separat für die betroffene Sparte beurteilt werden. Das heisst, dass das Gesamtunternehmen gewisse Kriterien nicht erfüllen muss, sondern nur die betreffende Sparte. Es geht dabei vor allem um folgende Kriterien: Umsatzrückgang, zu über 50 Prozent in der Schweiz anfallende Lohnkosten, andere branchenspezifische Covid‑19‑Finanzhilfen.
Höhe der Unterstützung und Einreichungsfrist
Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen. Sie ist auf maximal 500 000 Franken pro Unternehmen oder 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Vorjahre beschränkt. Die Frist für die Einreichung der Gesuche dauert bis 30. April 2021.
Weitere Informationen sowie das Gesuchsformular sind hier abrufbar.
(Symbolbild: Pixabay)