Das konsequente Tragen von Masken ist eine der wirkungsvollsten Massnahmen zum Schutz vor Übertragungen. Die seit Anfang Dezember 2021 geltende Maskenpflicht ab der 3. Klasse bis und mit Oberstufe wird deshalb bis zum 5. März 2022 verlängert.
Die kantonalen Behörden gehen davon aus, dass die Fallzahlen in den kommenden Wochen weiterhin zunehmen werden. Das konsequente Tragen von Masken ist deshalb weiterhin eine der wirkungsvollsten Massnahmen zum Schutz von Übertragungen. Die Regierung hat deshalb entschieden, die seit 9. Dezember 2021 geltende Maskenpflicht ab der 3. Klasse bis und mit Oberstufe sowie in Innenräumen auf dem Areal der Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II (Berufsfachschulen, Überbetriebliche Kurszentren, Lehrwerkstätten, Brückenangebote, Mittelschulen sowie Wohn- und Verpflegungsbetriebe) und am Untergymnasium für alle Personen bis zum 5. März 2022 zu verlängern. Die Maskenpflicht an den Bündner Schulen trägt dazu bei, dass der Präsenzunterricht weitergeführt und so die Bildung für alle Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden kann.
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind (unverändert):
- Schülerinnen und Schüler im ersten Zyklus (Kindergarten bis einschliesslich 2. Primarklasse).
- Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert, wobei in solchen Situationen der Abstand von 1,5 Metern einzuhalten oder der Schutz durch andere Schutzmassnahmen zu gewährleisten ist.
- Lektionen im Bereich Sport, Musik, Gesang und Theater, sofern der Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
- Institutionen der Sonderschulung können über die Institutionsärztinnen und -ärzte begründete Ausnahmen von der Maskenpflicht in Rücksprache mit der Kantonsärztin beziehungsweise dem Kantonsarzt festlegen.
- In den Verpflegungsstätten der Bildungseinrichtungen (wie z.B. Mensen, Kantinen, Cafeterias, Wohn- und Verpflegungsbetriebe) gelten die eigenen Schutzkonzepte sowie für externe Gäste zusätzlich die Vorgaben des Bundes und des Kantons für die Gastronomie. Gäste sind von der Maskenpflicht ausgenommen, sofern sie an einem Tisch sitzen.
- Bei Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen (insbesondere medizinischen) keine Gesichtsmaske tragen können, sind andere geeignete Massnahmen zum Schutz vor Ansteckung zu treffen.
Die Lage wird laufend beurteilt. Sollte sich die Situation vor dem 5. März 2022 verbessern, werden die Massnahmen entsprechend angepasst.
(Bild: Archiv)