Baukartell: Kanton geht nicht auf Aufsichtsbeschwerde ein

Die Bündner Regierung leistet einer Aufsichtsbeschwerde der Kibag AG, eines der in die WEKO-Verfahren involvierten Bauunternehmens, keine Folge. Das Bauunternehmen hatte beanstandet, im Zusammenhang mit Gesprächen zur Bereinigung der beschaffungs- und zivilrechtlichen Ansprüche des Kantons zu einem Vergleichsabschluss gedrängt und mangels Vergleichsabschlusses zu Unrecht von künftigen Arbeitsvergaben des Kantons ausgeschlossen zu werden.

Der Kanton Graubünden führte – als Hauptgeschädigter des von der WEKO festgestellten Strassenbaukartells – Vergleichsverhandlungen mit den involvierten Strassenbelagsunternehmen. Anlass zur Aufnahme von Vergleichsgesprächen bildete die Aufforderung des WEKO-Sekretariats an die Unternehmen, mit dem Kanton die beschaffungs- und zivilrechtlichen Verhältnisse als Folge von mutmasslich wettbewerbsrechtsverletzenden Bauabsprachen zu bereinigen. Die WEKO wies darauf hin, dass eine solche Einigung mit dem Opfer eine bussgeldmindernde Wirkung für den Täter haben könne. Die Regierung hat die Initiative der WEKO begrüsst und das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) zusammen mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden (DFG) zur Durchführung von Vergleichsgesprächen beauftragt.

Erfolgreiche Vergleichsabschlüsse

Der Kanton konnte sich daraufhin mit fünfzehn Unternehmen vergleichen. Dadurch konnten jahrelange und aufwändige Verfahren verhindert und dennoch entstandener Schaden ausgeglichen werden. Gleichzeitig konnten die Voraussetzungen für einen auch in Zukunft funktionierenden Wettbewerb bei Beschaffungen von Bauleistungen geschaffen werden.

Jenes Unternehmen, mit dem eine Schadensbereinigung nicht möglich war, wurde gestützt auf das kantonale Beschaffungsrecht für eine befristete Dauer von künftigen Vergaben des Kantons ausgeschlossen. Gegen diesen Ausschluss erhob das Unternehmen Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das Verfahren ist hängig. Gleichzeitig reichte es eine Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung ein. Als Begründung brachte es vor, zu einem Vergleich durch das DIEM gedrängt und zu Unrecht aufgrund der ausgebliebenen Vergleichslösung von künftigen Arbeitsvergaben durch den Kanton ausgeschlossen worden zu sein.

Regierung leistet der Aufsichtsbeschwerde des Bauunternehmens keine Folge

Die Regierung gelangt nun zum Schluss, dass der gesetzliche Auftrag wahrgenommen und die erforderlichen rechtlichen Schritte gemäss kantonaler und eidgenössischer Gesetzgebung ergriffen wurden. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen hat sie bereits bei den ordentlich zuständigen Instanzen anhängig gemacht oder hätte dies tun können. Die Entscheide sind noch ausstehend. Der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde würde nur greifen, wenn die gerügte Rechtsverletzung mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel gerügt werden könnte (Subsidiarität). «Da die KIBAG Bauleistungen AG dies, wie auch eine aufsichtsrechtlich relevante Verletzung von materiellem Recht oder Verfahrensrecht sowie die Missachtung wichtiger öffentlicher Interesse, nicht aufzuzeigen vermochte und auch nicht ersichtlich ist, ist der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten», schreibt der Kanton in einer Medienmitteilung.

 

(Bild: Imagebroschüre Kibag/GRHeute)