Bündner Gewerbeverband gibt Factsheet zur Corona-Krise heraus

Der Bundesrat hat am 20. März ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 32 Milliarden Franken zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Mit den bereits zuvor beschlossenen Massnahmen sollen über 40 Milliarden Franken zur Verfügung stehen. Ziel der auf verschiedene Zielgruppen ausgerichteten Massnahmen ist, Entlassungen zu vermeiden, die Beschäftigung zu erhalten, Löhne zu sichern und Selbständige aufzufangen. Die Massnahmen müssen schnell und zielgerecht wirken. Der Bündner Gewerbeverband hat dazu die wichtigsten Informationen in einem Factsheet zusammengefasst.

Beim Factsheet handelt es sich um eine Momentaufnahme per 21. März 2020, Stand 12 Uhr. Je nach Verlauf der Krise kann der Bundesrat weitere Massnahmen beschliessen. Aktuelle Infos gibts auf der Homepage des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Es steht auch eine Hotline für zentrale Fragen zur Verfügung: 081 257 30 92 (von 8 bis 17 Uhr). Auch das SECO hat eine Webseite und eine Info-Hotline für Unternehmen aufgeschaltet: 058 462 00 66 (von 7 bis 20 Uhr). Es lohnt sich, vor einem Anruf die angegebenen Seiten im Internet zu konsultieren.

 

Kurzarbeit

Wer kann im Kanton Graubünden Kurzarbeit beantragen?

Jeder Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Graubünden kann beim KIGA eine Voranmeldung einreichen. Ei- nen Anspruch kann der Arbeitgeber für diejenigen Arbeitnehmenden geltend machen, die gemäss Ge- setz darauf Anspruch haben. Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Was ist der schnellste Weg, um Kurzarbeit zu beantragen?

Ausfüllen und Einreichen der Formulare. Diese finden sich hier. Bei Fragen steht das KIGA unter der Hotline zur Verfügung: 081 257 30 92.

Welche Änderungen hat der Entscheid des Bundesrates vom 20. März 2020 betr. Ausweitung und Verein- fachung der Kurzarbeit zur Folge?

.Die Änderungen sind markant. Selbständige ohne Mitarbeitende hatten bisher keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen. Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen An- stellungen angestellt sind, aber auch oder Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, waren von der Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen. Ab sofort gelten folgende neue ausgedehnte Regelungen für die Kurzarbeit:

  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.
  • Neu ist der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar.
  • Neu kann Kurzarbeitsentschädigung auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet wer- den. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Ange- stellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitie- ren. Sie können eine Pauschale von CHF 3’320.00 als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeit- stelle geltend machen.
  • Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Neu entfällt somit die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
  • Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzar- beitsentschädigungen profitieren können.
  • Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit werden dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen möglich.

Gibt es zusätzliche Massnahmen für Entschädigungen bei Erwerbsausfällen für Selbständige?

Ja. Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versiche- rungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist vorgesehen für Schulschliessungen, ärztlich verordnete Quarantäne, Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes. Die Rege- lung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen. Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbser- satzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Aus- zahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.

Welche Entschädigungen gelten bei Erwerbsausfällen für Angestellte?

Anspruch auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessun- gen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Anspruch auf die Entschädigung gibt es eben- falls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne. Wie für die Selbstständigen werden die Erwerbsausfälle in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO; Erwerbsersatz bei Dienstleistung oder Mutterschaft) geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses ent- spricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Entschädigung ist auf 10 Taggelder für Personen in Quarantänemassnahmen begrenzt.

Wie lange kann Kurzarbeit geltend gemacht werden?

Kurzarbeit wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Abrechnungsperioden (Monaten) ausge- richtet. Die Sondermassnahmen wegen dem Coronavirus werden laufend neu beurteilt.

Wo finde ich weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit?

Allgemeine Informationen oder zu den Änderungen des Bundesrates vom 20. März 2020. 

 

Informationen zur finanziellen Unterstützung von KMU und Bürgschaften

Aufgrund der Schliessung von Betrieben sowie Nachfrageeinbrüchen verfügen zahlreiche Unternehmen trotz Kurzarbeitsentschädigung für ihre laufenden Kosten über immer weniger liquide Mittel. Mit einem Bündel von sich ergänzenden Massnahmen verhindert der Bund, dass grundsätzlich solvente Unternehmen in Schwierigkeiten geraten.

Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten

Damit betroffene KMUs (die Rechtsform ist unerheblich: Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) Überbrückungskredite von den Banken erhalten, hat der Bundesrat ein Garan- tieprogramm im Umfang von 20 Milliarden CHF aufgegleist. Dieses Programm baut auf bestehenden Strukturen der Bürgschaftsorganisationen auf, es werden also keine neuen administrativen Hürden ge- schaffen. Anlaufstelle für die Unternehmen ist die Hausbank. Betroffene Unternehmen erhalten rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF. Dabei werden Beträge bis zu 500’000.00 CHF von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100% garantiert. Darüber hinaus gehende Beträge werden vom Bund zu 85% und der Bank zu 15 % garantiert und set- zen eine kurze Bankprüfung voraus. Der Bundesrat rechnet damit, dass über dieses Gefäss Überbrü- ckungskredite im Umfang von bis zu 20 Milliarden CHF vom Bund garantiert werden. Die nötigen Eck- punkte werden über sogenanntes Notrecht festgelegt. Spätestens am 26. März 2020 soll dieses verab- schiedet und veröffentlicht werden. Fragen von Betroffenen zu Modalitäten der Einreichung dieser Ge- suche können erst ab dann beantwortet werden.

Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, de- ren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes

Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zah- len zu müssen. Aus diesem Grund wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchs- steuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Schliesslich hat die Eidgenössische Finanzverwaltung die Verwaltungseinheiten des Bundes angewie- sen, Kreditorenrechnungen rasch zu prüfen und so schnell wie möglich auszuzahlen, ohne Ausnützung der Zahlungsfristen. Damit wird die Liquidität der Lieferanten des Bundes gestärkt.

Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG)

Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden so genannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet.

Details gibts hier. 

 

Arbeitsrecht

Was sind die Folgen für die Lohnfortzahlung, wenn der Betrieb auf Grund einer behördlichen Anweisung geschlossen wird?

Da der Betrieb das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, wird davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlungspflicht besteht. Der Arbeitnehmer könnte in diesem Fall auf Grund seiner Treuepflicht unter Umständen dazu verpflichtet werden die „verpassten“ Arbeitszeiten nachzuholen. Die rechtliche Frage ist allerdings umstritten, aber mit dem Entscheid des Bundesrates vom 20. März 2020 obsolet geworden. Die Lohnfortzahlung wird über die Kurzarbeitsentschädigung geregelt.

Der Arbeitgeber schliesst seinen Betrieb gänzlich oder partiell aus eigenem Anlass (z.B. aus Angst vor der Pandemie). Welches sind die Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers?

In diesem Falle besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die betroffenen Arbeitneh- mer. Die Arbeitnehmer schulden keine Nachleistungspflicht der Arbeitszeit (ausser bei sehr kurzen Be- triebsschliessungen). Der Arbeitnehmer muss sich aber auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwer- ben absichtlich unterlassen hat.

Kann der Betrieb im Pandemiefall Betriebsferien beschliessen, um so die Abwesenheit der Arbeitnehmenden zu überbrücken?

Nein, dies ist grundsätzlich nicht möglich, obwohl gemäss Gesetz der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann. Er hat dabei aber den Arbeitnehmer anzuhören und auf seine Wünsche Rück- sicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat zudem ein Recht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien (im All- gemeinen drei Monate im Voraus). Der Kommentar zum Arbeitsrecht von Streiff/von Känel geht davon aus, dass in der bestehenden Situation Zwangsferien angeordnet werden können (im Sinne von Be- triebsferien).

Meine Mitarbeitenden können ihre Arbeitszeit nicht einhalten, weil Transportbeschränkungen den Zu- gang zum Arbeitsort erschweren. Kann ich für meine Mitarbeitenden Kurzarbeitsentschädigung geltend machen?

Ja. Die Transportbeschränkungen sind ein Umstand, der nicht vom Arbeitgeber zu vertreten ist.

Die Aufrechterhaltung meines Betriebs ist wegen Ausbruchs der Pandemie nicht mehr möglich (Zusam- menspielen verschiedener Faktoren: bspw. Quarantänen, Ausbleiben der Lieferanten, Kundschaft). Ich schliesse meinen Betrieb vorübergehend. Kann ich für meine Mitarbeitenden Kurzarbeitsentschädigung geltend machen?

Ja. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse der Arbeitsstelle fern- bleiben (Erkrankung, Angst).

Ist es besser, den Mitarbeitenden zu kündigen als Kurzarbeit zu beantragen, und wenn die Geschäfte wieder laufen, die Kündigungen zurückzuziehen?

Grundsätzlich ist zu beachten, dass gekündigte Mitarbeitende nach Ablauf der Kündigungsfrist keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen mehr gegenüber ihrem vormaligen Arbeitgeber haben (mit Ausnahme von Sonderregelungen wie Geheimhaltungspflichten etc.). Das heisst, sie können eine andere Stelle annehmen und stehen dann nicht mehr als Arbeitskräfte zur Verfügung.

Wann schulde ich in dieser speziellen Situation den Mitarbeitenden den Lohn?

Lohn geschuldet:

  • Arbeitnehmer erkrankt (Krankentaggeld nach Wartefrist)
  • Betrieb wird (ohne behördliche Verpflichtung) eingestellt, z.B. da keine Nachfrage, kein Angebot, Lieferengpässe, durch Krankheitsfälle von Schlüsselpersonen lahmgelegte Produktion etc. oder aber schickt Arbeitnehmer vorsichtshalber nach Hause (in Quarantäne). Homeoffice oder andere zumutbare Arbeit kann aber angeordnet werden.
  • Arbeitgeberin schickt den Arbeitnehmer auf behördliche Anweisung nach Hause (in Quarantä- ne) bzw. schliesst den Betrieb. Der Lohn ist geschuldet, jedoch kann der Arbeitgeber Home- office oder andere zumutbare Arbeit anordnen (evtl. Kurzarbeitsentschädigung).
  • Arbeitgeberin verweigert Schutzmassnahmen und die Anwendung von Hygienevorschriften.
  • Der Arbeitnehmer betreut ein am Coronavirus erkranktes Kind zu Hause (Art. 36 ArG) oder Schulen und Kindergärten werden behördlich geschlossen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung zu befreien, sofern die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt ist. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigne- ter Organisation zu verhindern (Lohn für mindestens 3 Tage geschuldet).Bei möglichem Homeoffice bleibt der Lohn geschuldet. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice be- steht jedoch nicht.

Kein Lohn geschuldet:

  • Arbeitnehmer kann nicht aus den Ferien zurückkehren, weil die am Ferienort zuständige Behörde die Ausreise nicht erlaubt bzw. die Grenze schliesst (höhere Gewalt).
  • Arbeitnehmer will im Sinne einer Vorsichtsmassnahme nicht zur Arbeit erscheinen.
  • Arbeitnehmer kann nicht zur Arbeit erscheinen, weil der öffentliche Verkehr reduziert oder
  • eingestellt wird (und keine anderen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen).

Gesundheitliche Themen und Schutzmassnahmen

Informationen zu gesundheitlichen Themen und Schutzmassnahmen erteilt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das kantonale Gesundheitsamt.

 

Fragen zum Epidemiengesetz bzw. zur ausserordentlichen Lage

Auf welcher rechtlichen Grundlage kann der Bundesrat die einschränkenden Massnahmen beschliessen?

Der Bundesrat hat die Situation in der Schweiz als ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG; abrufbar hier) eingestuft. Eine solche erlaubt dem Bundesrat gemäss Art. 7 EpG für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anzuordnen.

Was sind die Folgen, wenn man sich nicht an diese Massnahmen hält?

Wer sich nicht an die erlassenen Verbote hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt (Art. 10d der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; abrufbar hier).

Wer entscheidet, welche Betriebe noch geöffnet haben dürfen und welche nicht?

Der Bund hat in Art. 6 der COVID-19-Verordnung 2 in einer nicht abschliessenden Aufzählung festge- halten, welche öffentlich zugänglichen Einrichtungen geschlossen (Abs. 2) bzw. weitergeführt (Abs. 3) werden. Es handelt sich dabei um Betriebe, welche zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs nicht zwingend notwendig sind bzw. welche für die Bevölkerung zur Deckung des täglichen Bedarfs nach wie vor weitergeführt werden müssen.

Weiterführende Erläuterungen, welche Betriebe darunterfallen, finden Sie hier. Die Kantone haben sich an diese Vorgaben des Bundes zu halten und erfüllen diesbezüglich lediglich einen Vollzugsauftrag. Der Kanton kann bei gegebenen Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten bewilligen (Art. 7 COVID-19-Verordnung 2).

Dürfen Kunden- und Servicearbeiten bei Kunden noch ausgeführt werden? Falls nein, dürfen angefangene Arbeiten noch beendet werden?

Sofern der Betrieb weitergeführt werden darf, muss der Betrieb die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern. Dies gilt auch für Kunden- und Servicearbeiten.

Wer kann für daraus entstandene Kosten, Ertragsausfälle, Konventionalstrafen etc. haftbar gemacht werden?

Laut dem Epidemiengesetz gibt es für Schäden keine Haftung des Bundes. Sodann hat die WHO am 11. März 2020 erstmals erklärt, dass es sich bei der aktuellen Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus um eine Pandemie handle, was der genannten Pandemiestufe 6 entspricht. Ob und wie die Versicherungen die Deckung für Schadenfälle ab dem 11. März 2020 übernehmen, wird sich zeigen.

 

(Archiv-Symbolbild Landquart: GRHeute)