Wasserkraft: Gebirgskantone wehren sich gegen Bundesrat

Die Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK) lehnt die vom Bundesrat als Übergangsregelung vorgeschlagene generelle Senkung des Wasserzinsmaximums strikte ab. Dafür bestehe weder sachlich noch politisch eine Rechtfertigung. Dringend sei hingegen, in der Übergangsfrist den völlig verzerrten Strommarkt neu zu ordnen. Erst dann könne über ein allfällig neues Wasserzinsmodell diskutiert werden.

Die Kantonsregierungen von Graubünden, Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Tessin und Wallis haben den in Vernehmlassung gesandten Entwurf für das Wasserzinsmaximum analysiert und eine gemeinsame Stellungnahme verabschiedet. An einer Medienkonferenz informierte die RKGK gestern:

Das Pferd wird am Schwanz aufgezäumt

«Der Bundesrat begründet die Wasserzinssenkung mit Ursachen, die den internationalen und nationalen Energiemarkt und die Preisentwicklungen in eine komplette Schieflage gebracht haben. Es sind dies zum weit überwiegenden Teil politische Entscheide oder eben unterlassene politische Entscheide. Der Wasser- zins gehört nicht zu den Ursachen dieser Entwicklungen. Deshalb ist es im Zusammenhang mit der Ursa- chenbekämpfung auch falsch, beim Wasserzins ansetzen zu wollen. Damit würden nämlich alleine die Was- serkraftkantone den Preis für den Ausgleich der Marktverzerrungen bezahlen.

Übergangsregelung ermöglicht Koordination mit neuem Strommarktmodell

Gemäss neuem Energiegesetz muss der Bundesrat der Bundesversammlung bis 2019 den Entwurf für ein neues Strommarktmodell unterbreiten. Eine Übergangsregelung für das Wasserzinsmaximum ermöglicht eine zeitliche und inhaltliche Abstimmung des Wasserzinsmaximums mit dem neuen Strommarktmodell. Diese Koordination ist sinnvoll und wird im Grundsatz begrüsst.

Ungerechtfertigte generelle Senkung

Der Vorschlag, das Wasserzinsmaximum für die Übergangszeit generell von 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (kWbrutto) auf 80 Franken kWbrutto zu senken, wird aber strikte abgelehnt. Sie ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil rund die Hälfte der Wasserkraftproduktion in der Grundversorgung abgesetzt wird, wo die gesamten Kosten gedeckt werden (Gestehungskostenprinzip). Dieser Teil der Wasserkraft hat somit per Definition keine Rentabilitätsprobleme. Dementsprechend erweist sich die für die Übergangsregelung vorgeschlagene Hauptvariante als ungerechtfertigte Giesskannensubvention. Weiter würde sie im Ergebnis auch zu einer teilweisen Kompensation der mit dem neuen Energiegesetz beschlossenen Marktprämie führen (Netzzuschlag von 0.2 Rp/kWh).

Das Volk hat der Energiestrategie 2050 aber im Wissen um diesen Zuschlag zugestimmt.

Bereits kurz nach der Abstimmung diese Belastung durch die Hintertüre zu Lasten der Wasserkraftkantone teilkompensieren zu wollen, ist staatspolitisch nicht gerechtfertigt. Der Bundesrat verfolgt mit der vorgeschlagenen Hauptvariante deshalb nur ein Ziel: Er will einen psychologischen „Anker“ für weitere Wasserzinssenkungen setzen, was entschieden zurückgewiesen wird. Die Gebirgskantone sind in keiner Weise bereit, „die Übergangslösung als vorbereitende Anpassung vor einer langfristigen Lösung zu sehen“, wie der es Bundesrat ausführt.

Widersprüchliche Argumentation des Bundesrats

Ende Mai hat der Bundesrat im Nationalrat wirtschaftspolitische Massnahmen vehement abgelehnt und auch gesagt, er verfüge über ungenügende Datengrundlagen zur Rentabilität der Wasserkraft. Nur drei Wo- chen später schlägt er eine generelle Senkung des Wasserzinsmaximums als Übergangsregelung vor. Dies mit der Begründung, dass es zusätzlich zur Marktprämie eine Entlastung der Kraftwerkbetreiber benötige. Diese Argumentation ist inkonsistent, denn damit wird gleichwohl eine wirtschaftspolitische Massnahme vorgeschlagen und dies einseitig zulasten der Konzessionsgemeinden und -kantone.

Wasserkraft rentabel

Die Gebirgskantone haben bei der Firma BHP – Hanser und Partner AG aus Zürich eine Studie zu den Erträgen der Wasserkraft 2000 – 2016 erstellen lassen. In diesem Zeitraum hat die Elektrizitätsbranche mit der Wasserkraft über alle Wertschöpfungsstufen hinweg Gewinne geschrieben, unabhängig der auch in früheren Phasen bereits tiefen Marktpreise und des jeweils geltenden Wasserzinses. Diese Gewinne variierten zwi- schen 1 ̶ 4 Rp./kWh für den Schweizer Markt und den Aussenhandel. Sie sind in den letzten Jahren zwar tendenziell gesunken, doch sind in diesen Zahlen noch keine Zusatzerträge berücksichtigt, die dank der hö- heren ökologischen Wertigkeit und der Flexibilität der Wasserkraft erzielt werden können und in Zukunft eine grössere Rolle spielen werden. Bis zum Inkrafttreten des neuen Strommarktes dürfte sich an dieser Ertragslage wenig ändern.

Neuordnung des Strommarkts dringend nötig

Vordringliche Aufgabe der Bundespolitik ist, den völlig verzerrten Strommarkt rasch neu zu ordnen. Nötig ist die Einführung einer Kosten-Wahrheit für alle Stromerzeugungsarten sowie die Internalisierung der bisher nicht eingepreisten externen Kosten. Solange EU-Länder ihre eigenen, umweltschädlichen Produktionsformen durch offene und versteckte protektionistische Massnahmen schützen, sind soweit erforderlich auch Schutzmassnahmen zugunsten der sauberen und erneuerbare Wasserkraft zu prüfen. Dies jedenfalls für solange, bis im europäischen Strommarkt gleichlange Spiesse hergestellt sind. Erst wenn diese Aufgabe er- füllt ist, kann über ein allfälliges neues Wasserzinsmodell diskutiert werden.

Zwingende Eckwerte für das künftige Wasserzinsmodell

Dass der Bundesrat ein flexibles Modell für das Wasserzinsmaximum präsentiert, obwohl dieses explizit nicht Teil der Revisionsvorlage bildet, erachten die Gebirgskantone als inadäquaten Präjudizierungsversuch. Genauso gut hätten bereits Vorschläge für das neue Strommarktmodell „konsultiert“ werden können. Die Gebirgskantone verzichten deshalb aus grundsätzlichen Überlegungen auf eine diesbezügliche Stellungnah- me und erwarten zuerst konkrete Vorschläge zum neuen Strommarktmodell. Sie halten lediglich fest, welche fundamentalen Voraussetzungen jedes künftige Wasserzinsmodell zwingend erfüllen muss. Erstens muss es die gesamte mit der Wasserkraftnutzung erzielbare Wertschöpfung erfassen, zweitens sind die Elektrizitäts- gesellschaften zur vollständigen Transparenz bezüglich sämtlicher Kosten und Erlöse zu verpflichten und drittens muss die Abgeltung der Wasserkraftnutzung vollumfänglich eine Ressourcenentschädigung bleiben. Vorschläge, die den Wasserzins durch einen Netzzuschlag ersetzen bzw. finanzieren wollen, werden deshalb strikte abgelehnt. Die Ressourcenentschädigung würde damit nämlich zu einer Steuer mutieren und die daraus geleisteten Entschädigungen wären reine Subventionen. Wasserkraftgemeinden und -kantone sind für die erteilten Nutzungsrechte aber auch künftig zu entschädigen und nicht zu subventionieren!

Einzelfallweise Überbrückungshilfe unter zwingenden Bedingungen denkbar

Einer Regelung mit punktuellen Überbrückungshilfen für ausgewiesene Notfälle verschliessen sich die Ge- birgskantone nicht grundsätzlich. Dies aber nur unter zwingenden und kumulativ zu erfüllenden Bedingun- gen, so namentlich der Pflicht zur vollständigen Datentransparenz sowie zur Rückzahlung, sobald wieder Gewinn erzielt wird (Stundung). Die einzelfallweise Wasserzinsreduktion kann bis maximal 10 Franken kWbrutto betragen.»

 

(Bild: Ausgleichsbecken Wasserkraftwerk Pradella/Webseite Engadiner Kraftwerke)