Ab sofort sind Antworten der Regierung auf drei parlamentarische Vorstösse, eingereicht in der Junisession 2018 des Grossen Rates, dreisprachig im Internet auf www.gr.ch abrufbar.
Anfrage Cahenzli-Philipp betreffend Neustrukturierung des Asylbereichs
Session: 12.06.2018
Die 2016 beschlossene Asylgesetzrevision will die Asylverfahren beschleunigen und die Integration von Schutzsuchenden verbessern. Das neue Asylverfahren tritt im Frühjahr 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Verfahren beschleunigt durchgeführt und eine Mehrheit der Asylgesuche wird neu in raschen, getakteten Verfahren in Bundesasylzentren rechtskräftig abgeschlossen. Personen im sogenannten Dublin-Verfahren werden direkt ab Bundesasylzentrum rückgeführt (sofern Rücknahmevereinbarungen bestehen) und im Gegensatz zu heute nicht mehr auf die Kantone verteilt. Graubünden werden damit überwiegend Personen mit einem Aufenthaltsrecht zugewiesen oder Personen in laufenden Verfahren, deren Asylgesuch weiterer Abklärung bedarf. Da rascher ein Asylentscheid vorliegen sollte, kann und soll die Integrationsförderung im Vergleich zum alten System früher einsetzen, was sich längerfristig positiv auf die Sozialhilfekosten, wie auch auf das gesellschaftliche Zusammenleben auswirken dürfte.
Die Unterzeichnenden stellten dazu am 12. Juni 2018 folgende Fragen:
1.Welche Auswirkungen hat die Neustrukturierung auf die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden in Graubünden?
2.Wird es zu Anpassungen bei den Aufgaben der Transitzentren kommen, insbesondere im Bereich Integrationsförderung? Wenn ja, in welcher Form?
3.Welche Auswirkungen hat die Neustrukturierung auf das Betriebskonzept des geplanten EAZ Meiersboden?
Cahenzli-Philipp, Tomaschett-Berther (Trun), Clalüna, Atanes, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Casanova (Ilanz), Casty, Caviezel (Chur), Della Vedova, Deplazes, Geisseler, Hardegger, Jaag, Komminoth-Elmer, Kunfermann, Locher Benguerel, Lorez-Meuli, Monigatti, Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Perl, Pfenninger, Pult, Thomann-Frank, Thöny, von Ballmoos, Widmer-Spreiter, Föhn
Antwort der Regierung
Zu Frage 1: Im Rahmen der Neustrukturierung des Asylwesens der Schweiz werden dem Kanton ab Inkrafttreten der neuen Asylgesetzgebung am 1. März 2019 vermehrt Personen in hängigen Verfahren mit einem potentiellen Bleiberecht zugewiesen oder solche, welche zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden. Wie heute werden diese Personen in den ersten Monaten sehr viele Informationen und Unterstützung zur Bewältigung des Alltags benötigen. Bis sie die ersten Deutschkurse der Integrationsfachstelle besuchen können, müssen sie sich im Alltag der Schweiz zurechtfinden. Sofern es sich um Personen mit hängigem Verfahren oder um vorläufig Aufgenommene handelt, werden sie nach einem Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum in Chur auf eines der verschiedenen Transitzentren des Kantons verteilt. Dort werden sie wohnen, bis ein definitiver Entscheid vorliegt bzw. bis die vorläufig aufgenommenen Personen zumindest teilweise finanziell unabhängig sind. Das zuständige Amt für Migration (AFM) geht davon aus, ab dem 1. März 2019 vermehrt Zuweisungen von Personen (vorläufig Aufgenommenen) zu erhalten, die in den Transitstrukturen untergebracht werden müssen. Demgegenüber erwartet es künftig weniger Personen, die sich noch im laufenden Asylverfahren mit unklarem Bleiberecht befinden. Wie die zahlenmässige Verschiebung sein wird, kann zurzeit nicht gesagt werden. Ob im Zuge der Umsetzung der Neustrukturierung des Asylwesens eines oder mehrere Transitzentren geschlossen werden, wird sich erst noch zeigen und ist stark abhängig von den in der Schweiz gestellten Asylgesuchen und den damit verbundenen Zuweisungen an die Kantone. Diesbezüglich wird das AFM auch weiterhin die aktuelle Lage periodisch detailliert analysieren und Prognosen für die Unterbringungssituation erstellen.
Zu Frage 2: Je nachdem wie hoch die Zuweisungszahlen sein werden, wird es möglich sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern in den Kollektivunterkünften mehr Freiraum zu gewähren und mit zunehmender Aufenthaltsdauer auch die Betreuungsintensität zu reduzieren. Zudem werden diese Personen im Hinblick auf eine individuelle Wohnsituation spezifisch geschult und auf eine selbstständige Lebensführung vorbereitet. Das AFM ist bestrebt, die Personen des Asylbereichs auch künftig sachgerecht und gezielt auf diese Selbstständigkeit hinzuführen, damit sie beim Zeitpunkt des Verlassens der Kollektivstrukturen den Alltag ohne nennenswerte weitere Unterstützung alleine meistern können. Hinzu kommen wird, dass in den Transitzentren, soweit möglich, vermehrt geeignete Räume für Schulungszwecke und für die Hausaufgabenerledigung eingerichtet werden. Auf die spezifischen Integrationsangebote der Fachstelle Integration hat die Anpassung der Aufgaben der Transitzentren grundsätzlich keinen Einfluss, da diese Angebote unabhängig von der Unterbringungs- und Betreuungsform stattfinden. Da die Asylverfahren durch den Bund mit dem neuen System künftig rascher abgeschlossen werden sollen, werden die Integrationsmassnahmen aber zu einem früheren Zeitpunkt einsetzen können, als dies heute der Fall ist.
Zu Frage 3: Die Neustrukturierung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Betriebskonzept des Erstaufnahmezentrums (EAZ), da der Kanton weiterhin Personen im offenen Verfahren (Status N) oder Personen mit einer vorläufigen Aufnahme (Status F) zugewiesen erhält. Die Anzahl der dem Kanton zugewiesenen Personen kann nie exakt im Voraus geplant werden und dies wird massgebend sein für die Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner im geplanten EAZ Bodenhof im Meiersboden (Gemeinde Churwalden). Wie in den Transitzentren werden Personen mit einer vorläufigen Aufnahme auch im EAZ vermehrt auf den Austritt aus den Strukturen vorbereitet. Das AFM prüft derzeit, ob im EAZ Bodenhof im Meiersboden spezielle Wohnbereiche für Lehrlinge, Praktikanten und Arbeitnehmende, welche im Stufenmodell «Teillohn Plus» beschäftigt werden, geschaffen werden können, damit eine lernfördernde Umgebung sichergestellt werden kann.
Anfrage Perl betreffend Observationen und Detektivtätigkeiten durch Private
Session: 13.06.2018
In der Debatte über die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Privatdetekteien in den Fokus geraten. Gemäss Art. 43a Abs. 6 des revidierten ATSG könnten Versicherungsträger nämlich externe Spezialistinnen und Spezialisten mit Observationsaufgaben beauftragen. Die Anforderungen an diese Spezialistinnen und Spezialisten würde nicht das Gesetz, sondern der Bundesrat regeln.
Ausserhalb des Kontexts des Versicherungswesens hatte der Grosse Rat des Kantons Graubünden auf Antrag der Regierung beschlossen, Observationen und Detektivtätigkeiten durch Private mittels Beitritt zum Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen zu regulieren. Mehrere grosse und mittelgrosse Kantone traten dem angedachten Konkordat jedoch nicht bei, sodass die KKJPD an ihrer Frühjahresversammlung vom 6. April 2017 zur Auffassung gelangte, das angestrebte Konkordat nicht in Kraft zu setzen.
Angesichts der aktuellen Debatte zum ATSG, aber auch mit Blick auf das Scheitern des Konkordats stellen sich folgende Fragen:
1. Welche Mindestanforderungen an private Observationsspezialistinnen und Observationsspezialisten hält die Regierung im Kontext des ATSG für unabdingbar?
2. Wie gedenkt die Regierung, private Observationen und Detektivtätigkeiten ausserhalb des Geltungsbereichs des ATSG in Graubünden zu regulieren?
3. Hat die Regierung Kenntnis über das Ausmass der aktuellen Geschäftstätigkeit des Privatdetektivgewerbes in Graubünden?
Chur, 13. Juni 2018
Perl, Crameri, Pfäffli, Atanes, Baselgia-Brunner, Bondolfi, Bucher-Brini, Burkhardt, Cahenzli-Philipp, Cavegn, Caviezel (Chur), Della Vedova, Deplazes, Dermont, Felix (Scuol), Holzinger-Loretz, Jaag, Jenny, Locher Benguerel, Monigatti, Niederer, Pfenninger, Pult, Schutz, Thöny, Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, von Ballmoos, Zanetti, Pfister
Antwort der Regierung
Observationen und Detektivtätigkeiten durch Private sind im Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen (KÜPS) in Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 als «Ermittlungsdienste, namentlich Observationen, Detektivtätigkeiten und Diebstahlkontrollen» geregelt und zwar als einer von acht Teilbereichen der Sicherheitsdienstleistungen. Das Konkordat ist nicht in Kraft gesetzt worden. Da die verfolgten Ziele mit dem KÜPS nicht mehr erreicht werden können, beantragte die Regierung mit Botschaft vom 15. Mai 2018 die Mitgliedschaft im KÜPS zu künden (vgl. Botschaft der Regierung Heft Nr. 2/2018-2019, S. 161).
Zu Frage 1: Im Kontext des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird der Bundesrat die Anforderungen an externe Spezialistinnen und Spezialisten mit Observationsaufgaben regeln. Diese Anforderungen sind noch nicht bekannt. Die Regierung kann sich deshalb auch noch nicht dazu äussern. Sie geht davon aus, dass es eine Vernehmlassung geben wird. Da die Detektivtätigkeit in Graubünden zurzeit nicht reguliert ist, bestehen keine Erfahrungswerte, um aus kantonaler Sicht unabdingbare Mindestanforderungen zu nennen. Vielmehr sind die vom Bundesrat aufgestellten Anforderungen abzuwarten, welche in der Folge zu beurteilen sind.
Zu Frage 2: Aus Sicht der Regierung besteht kein unmittelbarer Regelungsbedarf. Aufgrund des Binnenmarkts kann den ausserkantonalen Anbietern von Sicherheitsdienstleistungen selbst mit einer kantonalen Regelung der Marktzugang in Graubünden nur dann verweigert bzw. unter eine Bewilligungspflicht gestellt werden, wenn die am Herkunftsort geltenden Vorschriften ein wesentlich tieferes Schutzniveau gewährleisten würden. In der Regel wird die binnenmarktrechtlich vermutete Gleichwertigkeit der Marktzugangsordnungen – mit Ausnahme von Anbietern aus Kantonen ohne Bewilligungspflicht – nicht widerlegt werden können. Mindeststandards für private Sicherheitsdienstleistungen sind in absehbarer Zeit deshalb nur mit einer Bundeslösung zu realisieren. Der Bundesrat beantragte am 14. Februar 2018 die Annahme der im Ständerat vorgebrachten Motion Rechsteiner (17.4101: Mindeststandards für Sicherheitsfirmen national regeln). Da eine Konkordatslösung gescheitert sei, halte er den Zeitpunkt für gekommen, bundesrechtliche Mindestvorschriften zu erlassen (vgl. zum Ganzen Botschaft der Regierung Heft Nr. 9/2014-2015, S. 483 ff. und Heft Nr. 2/2018-2019, S. 163 ff.). In Anbetracht der Umstände ist deshalb die Bundeslösung abzuwarten.
Auffälligkeiten des Privatdetektivgewerbes in Graubünden sind keine bekannt. Die Regelungen im KÜPS hatten vor allem einen Mindeststandard bei der Aus- und Weiterbildung als Ziel. Privatdetektiven oder privaten Sicherheitsdiensten stehen grundsätzlich keine weitergehenden Befugnisse als anderen Privaten zu, nämlich die sogenannten Jedermannsrechte. Dazu zählen etwa die rechtfertigende Notwehr bzw. Notstand nach Art. 15 und 17 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0), die Selbsthilfe nach Art. 52 Abs. 3 Obligationenrecht (OR; SR 220), die Ausübung des Hausrechts, die vorläufige Festnahme nach Art. 218 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) oder Eingriffe bei ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Betroffenen. Bei privaten Observationen und Detektivtätigkeiten sind unter anderem die bundesrechtlichen Regelungen zum Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]), zu den strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich (Art. 179 StGB) und zum Datenschutz (Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG; 235.1]) zu beachten.
Zu Frage 3: Im Zusammenhang mit Vorbereitungsarbeiten zum KÜPS hatte die Kantonspolizei die damals bekannten Anbieter von privaten Sicherheitsdienstleistungen zusammengetragen. Ein aktueller und systematischer Überblick über die privaten Sicherheitsdienste besteht hingegen nicht. Bewilligungen von der Kantonspolizei erhalten nur private Sicherheitsdienste, welche im Bereich Verkehrsregelung tätig sein wollen (Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr [EGzSVG; BR 870.100]). Die Regierung hat keine Kenntnisse über das Ausmass der aktuellen Geschäftstätigkeit des Privatdetektivgewerbes in Graubünden.
Anfrage Tomaschett-Berther (Trun) betreffend Angebotssubventionierung familienergänzender Kinderbetreuung in den Regionen
Session: 13.06.2018
Kanton und Gemeinden beteiligen sich momentan an den statistischen Normkosten von Kindertagesstätten, Krippen und Mittagstischen. Der Bund möchte Kantone und Gemeinden unterstützen, die ihre Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung ausbauen und damit die Kosten für die Eltern senken. Durch die aktuelle Datenerhebung des kantonalen Sozialamtes Graubünden, soll die Grundlage für die Ausarbeitung und Prüfung der Handlungsoptionen im Kanton Graubünden gelegt werden.
Die Bündner Randregionen weisen einen tiefen Versorgungsgrad an subventionierten Institutionen auf. In der Antwort der Regierung auf die Anfrage Thöny (August 2014) hiess es: „Die Nachfrage „dürfte“ in diesen Regionen nicht im selben Ausmass vorhanden sein wie in den wirtschaftlich stärkeren Regionen, da die familieninterne Unterstützung und Nachbarschaftshilfe noch stärker sind.“ Diese Aussage basiert auf einer Vermutung. Der angebliche Bedarf an Kinderbetreuung wird zur Zeit lediglich durch die erfassten Anmeldungen bei subventionierten Instituten erfasst. Dies entspricht besonders in den Regionen nicht dem effektiven Bedarf. Subventionierte Angebote wie Kitas sind in den Regionen oft auf Grund der Entfernungen von über 30 Minuten (kein flächendeckendes Angebot), unflexiblen Betreuungszeiten und zu hohen Kosten keine realistische Option. Eltern greifen auf andere bezahlte Angebote wie Tagesmütter, Spielgruppen, Leihnanis etc. zurück. Der effektive Gesamtbedarf setzt sich folglich aus weit mehr als den Kita-Nutzern zusammen. Diese Situation beeinträchtigt, ja verhindert teilweise die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Auch Fach- und Führungspersonal findet sich in ländlichen Regionen schwer.
Die Unterzeichnenden stellten der Regierung am 13. Juni folgende Fragen:
1. Berücksichtigt die Ausarbeitung und Prüfung der Handlungsoptionen den effektiven Gesamtbedarf an bezahlter Kinderbetreuung in den Regionen?
2. Wie wird der Tatsache begegnet, dass die Normkosten vor allem in den Regionen von den effektiven Aufwendungen zum Erhalt und zur Entwicklung der Einrichtungen abweichen?
3. Genügt der kantonale Finanzierungsbeitrag von 20%, respektive 25% in der Aufbauphase, um ein adäquates Lohnniveau und damit die Rekrutierung von Fachpersonal in den Regionen sicherzustellen?
4. Erlaubt der Finanzierungsgrad die Qualitätssicherung für die über den reinen Hütedienst hinausgehenden Aufgaben wie Kleinkindförderung, frühkindliche Bildung durch geschultes Fachpersonal und Integration?
Tomaschett-Berther (Trun), Baselgia-Brunner, Atanes, Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casanova (Ilanz), Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Clalüna, Crameri, Darms-Landolt, Della Vedova, Deplazes, Dermont, Dosch, Epp, Fasani, Felix (Scuol), Florin-Caluori, Geisseler, Gunzinger, Hardegger, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Kasper, Kunfermann, Locher Benguerel, Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Monigatti, Müller, Niederer, Noi-Togni, Paterlini, Perl, Pfenninger, Sax, Thomann-Frank, Thöny, Troncana-Sauer, Vetsch (Klosters Dorf), Widmer-Spreiter, Zanetti, Berther (Segnas), Collenberg, Heini, Lombardi
Antwort der Regierung
Die familienergänzende Kinderbetreuung ist ein wichtiges Instrument zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Im Regierungsprogramm 2017 bis 2020 wurde unter dem Titel „Gesellschaftlicher Zusammenhalt fördern und soziale Sicherheit gewährleisten“ deshalb der Entwicklungsschwerpunkt 11/23 (ES 11/23) formuliert. Der ES 11/23 beinhaltet unter anderem das Ziel, durch Angebote zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf Arbeitskräfte aus dem Inland zu stärken und zu fördern.
Der Bund setzt neue finanzielle Anreize im Bereich familienergänzende Kinderbetreuung. Er will Kantone und Gemeinden finanziell unterstützen, die ihre Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung ausbauen, um die Kosten für die Eltern zu senken. Davon sollen erwerbstätige, stellensuchende oder sich in Ausbildung befindende Eltern profitieren. Die Analyse der bestehenden Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden soll u.a. zeigen, ob das bestehende Modell die Kriterien des Bundes erfüllt oder ob allenfalls Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Aktuell gibt es anerkannte familienergänzende Kinderbetreuungsangebote in 25 Gemeinden (Arosa, Bonaduz, Cazis, Chur, Churwalden, Davos, Disentis/Mustér, Domat/Ems, Flims, Grono, Igis, Ilanz, Klosters, Laax, Landquart, Maienfeld, Poschiavo, Samedan, Savognin, Schiers, Scuol, St. Moritz, Thusis, Valbella und Zuoz). Das Angebotsnetz verdichtet sich laufend. Seit 2014 sind mit Arosa, Churwalden, Flims, Grono, Laax und Savognin Angebote in sechs neuen Standortgemeinden entstanden. Insgesamt wurden 2017 2789 Kinder in Kinderkrippen, Kindertagesstätten und bei Tageseltern (nachfolgend KITAS genannt) betreut. Der Kanton und die Gemeinden haben die Angebote 2017 mit 6,17 Millionen Franken subventioniert.
Zu Frage 1: Für die Ausarbeitung und Prüfung der Handlungsoptionen wird der Gesamtbedarf an bezahlter Kinderbetreuung in den Regionen mit Hochrechnungen abgeschätzt. Die detaillierte Analyse findet auf der Basis der heutigen Nutzerinnen und Nutzer der KITAS statt.
Zu Frage 2: Die Annahme, dass die Normkosten vor allem in den Regionen von den effektiven Aufwendungen zum Erhalt und zur Entwicklung der Einrichtungen abweichen, hat sich in den bisherigen Analysen von sozialen Einrichtungen nicht bestätigt. Die Institutionen mit familienergänzenden Kinderbetreuungsangeboten werden nach Abschluss der Überprüfung in geeigneter Weise über die Ergebnisse informiert.
Zu Frage 3: Die Anbietenden von familienergänzenden Kinderbetreuungsangeboten sind gemeinnützige Organisationen, welche privatrechtlich in der Regel in Vereinen oder Stiftungen organisiert sind. Sie legen das Lohnniveau ihrer Mitarbeitenden selbständig fest. Die Fragen zur Finanzierung sind aktuell Gegenstand der Analyse.
Zu Frage 4: Die Qualitätskriterien für Angebote zur familienergänzenden Kinderbetreuung in Graubünden legen fachliche, personelle und finanzielle Standards fest. Sie werden vom Fachverband Kinderbetreuung gutgeheissen und sind Voraussetzung für die Bewilligung von Angeboten zur familienergänzenden Kinderbetreuung.