«Baukartell-Unternehmen» müssen sich erklären

Die von der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) teilweise abgeschlossenen Untersuchungen zu Submissionsabsprachen unter Firmen im Bauhauptgewerbe im Kanton Graubünden haben Auswirkungen auf die laufenden Beschaffungsverfahren des Kantons. Bauunternehmungen, die in die Untersuchungen der WEKO einbezogen wurden, müssen bis auf weiteres bei jeder Vergabe eine zusätzliche Selbstdeklaration ausfüllen, damit deren Verfahrenszulassung im Einzelfall überprüft werden kann.

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 30. Oktober 2012 aufgrund vermuteter Submissionsabsprachen im Kanton Graubünden eine Untersuchung gegen insgesamt 17 Bauunternehmungen, gegen den Graubündnerischen Baumeisterverband (GBV) sowie gegen eine nicht genannte Anzahl von Ingenieurbüros eröffnet und dabei Hausdurchsuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen wurden von der WEKO im Mai 2013 auf acht und im Herbst 2015 auf 21 weitere Unternehmungen ausgeweitet. Die eingeleiteten Verfahren teilte die WEKO daraufhin in zehn Einzelverfahren auf. Bis heute wurden von der WEKO von den insgesamt zehn im Jahr 2012 eröffneten Untersuchungen acht abgeschlossen. Der Kanton ist gemäss Informationen der WEKO bisher in drei Entscheiden als Auftraggeber betroffen, dazu wurde vor wenigen Wochen bekannt, dass auch die Swisscom mit zu hohen Preisen geprellt wurde. Ausstehend sind die Verfügungen zu den beiden Untersuchungen «Engadin II» und «Strassenbau ganzer Kanton», die laut WEKO im Herbst 2018 erlassen werden sollen.

Die Kartelle betrafen Ausschreibungen des Kantons Graubünden, von Gemeinden des Unterengadins und von Privaten. Die Auftragshöhe der abgesprochenen Bauarbeiten reicht von wenigen zehntausend bis zu mehreren Millionen Franken. Konkret büsste die Weko sieben Unternehmen mit insgesamt über 7,5 Millionen Franken. Dazu zählen Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG, Zeblas Bau AG, Lazzarini AG, Koch AG Ramosch, Alfred Laurent AG und René Hohenegger Sarl.

Der Kanton hat aufgrund des von der WEKO eingeleiteten Ermittlungsverfahrens verschiedene Massnahmen geprüft und umgesetzt, um die Beschaffungsverfahren zu optimieren und seine Rechtspositionen zu schützen. Dazu gehören die Anwendung einer Checkliste für die bessere Erkennung von Submissionsabsprachen, die Abgabe eines Verhaltenskodexes, die Schaffung einer kantonalen Anlaufstelle für Meldungen von Submissionsabsprachen sowie die Einholung von Erklärungen für einen Verzicht auf Verjährungseinreden durch die betroffenen Unternehmungen. Die Massnahmen zur Optimierung der Beschaffungsverfahren wurden per Ende 2014 umgesetzt.

Fehlende Sachverhaltskenntnis

Der Kanton hat in sämtlichen Verfahren, die ihn als Vergabestelle berühren, bei der WEKO Gesuche um Akteneinsicht gestellt. Gestützt auf die Akteneinsicht soll der Kanton die ihn betreffenden Projekte identifizieren und insbesondere vergabe- und zivilrechtliche Schritte gegen die betroffenen Bauunternehmungen prüfen und ergreifen können. Die Gesuche um Akteneinsicht sind weiterhin bei der WEKO hängig: Der Kanton verfügt deshalb über keine Informationen, die über die Medienmitteilungen der WEKO und die in eingeschränkter Form publizierte Verfügung «Münstertal» der WEKO hinausgehen.

Die Verfügungen der WEKO können von den betroffenen Unternehmungen mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das gerichtliche Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann erfahrungsgemäss mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ist ausserdem ein Weiterzug an das Bundesgericht möglich. Es werden somit voraussichtlich erst in einigen Jahren rechtskräftige Entscheide gegenüber alle involvierten Bauunternehmungen vorliegen.

Zusätzliche Selbstdeklaration von involvierten Bauunternehmungen

Angesichts dieser rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts und des Eintritts der Rechtskraft der WEKO-Verfügungen besteht seitens der Regierung gegenüber den über 40 betroffenen Unternehmungen das wichtige Bedürfnis, die vergaberechtliche Ausgangslage zu klären. Der Kanton soll demnach – ungeachtet dieser Unsicherheiten – seinen gesetzlichen Auftrag zur Planung und Realisierung von Bauprojekten erfüllen und seine Beschaffungen von Bauleistungen weiterhin geordnet und nach sachlichen Kriterien tätigen können.
Als Folge der jüngsten WEKO-Verfügungen wird der Kanton im Sinne einer vergaberechtlichen Zulassungsvoraussetzung vor jeder Zuschlagserteilung an eine involvierte Unternehmung neu und zusätzlich eine Bestätigung einholen. In dieser Bestätigung muss die Unternehmung über deren Absprachetätigkeit bei Kantonsvergaben und über den Verfahrensstand der sie berührenden WEKO-Verfahren Auskunft erteilen. Zudem müssen die für eine Vergabe bietenden Bauunternehmungen ausdrücklich bestätigen, seit dem Beginn der WEKO-Untersuchungen im Oktober 2012 keine Wettbewerbsabreden getätigt zu haben. Bei Falschangaben drohen den anbietenden Bauunternehmungen zusätzliche Sanktionen.

Rechtskräftig verurteilte Bauunternehmungen werden vom Kanton mittels der in der Submissionsgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen sanktioniert. Im Falle der Sanktionierung ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Ebenso ist im Rahmen der Entscheidfindung dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Wettbewerb sowie an einer wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel Beachtung zu schenken. Gegenüber einer von der WEKO rechtskräftig verurteilten Bauunternehmung wurden vom Kanton erste vergaberechtliche Sanktionen bereits ausgesprochen. Gegen diese Verfügung wurde in der Folge Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Das entsprechende Verfahren ist hängig.
Eine Klärung, die neben der vergaberechtlichen Seite zusätzlich auch die zivilrechtliche Ausgangslage des Kantons im Verhältnis zu den Bauunternehmungen mit einschliesst, ist mit diesen Massnahmen nicht zu erreichen. Dies setzt nebst anderem das Vorliegen von rechtskräftigen Entscheiden der WEKO und der Gerichtsbehörden voraus.

Handlungsfähigkeit des Kantons für die nächsten Jahre

Die Regierung verspricht sich mit der Klärung der vergaberechtlichen Ausgangslage vor dem Hintergrund der erwartungsgemäss langen Gerichtsverfahren eine Erhöhung der Rechtssicherheit und die Sicherstellung der Planbarkeit für Beschaffungen im Bauhauptgewerbe. Es ermöglicht dies dem Kanton letztlich, seinen gesetzlichen Auftrag zur Bereitstellung der nötigen Infrastrukturen im ganzen Kanton weiterhin erfüllen zu können.

 

(Standeskanzlei Graubünden, 28.6.2018/Symbolbild: Pixabay)