Stimmrechtsbeschwerde wegen Flughafen Samedan abgewiesen

Das Obergericht des Kantons Graubünden hat eine Stimmrechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 17. August 2025 über die Erneuerung des Flughafens Samedan abgewiesen.

Die Stimmberechtigten der elf Engadiner Trägergemeinden des Regionalflughafens Samedan hatten am 17. August 2025 über zwei Anträge zu entscheiden: einerseits über die Aufhebung des Beschlusses der Volksabstimmung vom 26. März 2017 betreffend die Erneuerungsinvestitionen in die Infrastruktur des Flughafens Samedan; andererseits über die Finanzierungsbeiträge der Trägergemeinden zur Erneuerung des Flughafens. Die beiden Abstimmungsvorlagen wurden schliesslich mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 74,14 Prozent (Antrag 1) beziehungsweise 54,36 Prozent (Antrag 2) angenommen, wie das Obergericht des Kantons Graubünden am Mittwoch mitteilte.

Im Vorfeld der besagten Abstimmung – nämlich am 5. August 2025 – war beim Obergericht des Kantons Graubünden Stimmrechtsbeschwerde erhoben worden. Der Beschwerdeführer beantragte, die Volksabstimmung vom 17. August sei auszusetzen beziehungsweise aufzuheben. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Abstimmungsbotschaft die Stimmberechtigten nicht sachlich, ausgewogen, vollständig sowie objektiv informiere. Daher sei die unverfälschte Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt. Die Flughafenkonferenz der Infrastrukturunternehmung Regionalflughafen Samedan (Infra) beantragte in der Folge ihrerseits, die Beschwerde sei abzuweisen, da die Abstimmungserläuterungen den rechtlichen Anforderungen entsprechen würden. Es würden alle mit Blick auf die konkreten Vorlagen wesentlichen Elemente beleuchtet, und die Abstimmungsbotschaft enthalte keine irreführenden Ausführungen.

In seinem Urteil vom 21. November weist das Obergericht die Stimmrechtsbeschwerde ab. In Bezug auf den Antrag 1 der Abstimmungsvorlagen (Aufhebung des Beschlusses der Volksabstimmung vom 26. März 2017) bemängelte der Beschwerdeführer insbesondere, dass die Abstimmungsbotschaft keine Ausführungen zu den Gründen für das Scheitern des Erneuerungsprojekts 2017 enthalte. Dazu erklärt das Gericht, dass Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren Durchführung nur dann zur Aufhebung der Abstimmung führen, wenn die strittigen Unregelmässigkeiten erheblich und geeignet waren, das Abstimmungsergebnis massgeblich zu beeinflussen. Nach Auffassung des Gerichts war dies nicht der Fall: Die Abstimmung vom 17. August 2025 ging bezüglich Antrag 1 angesichts des Ja-Stimmen-Anteils von 74,14 Prozent sehr deutlich aus. Unter diesen Umständen fällt die Möglichkeit, dass die Abstimmung selbst mit den unterbliebenen Ausführungen betreffend das Scheitern des Erneuerungsprojekts 2017 anders ausgefallen wäre, für das Obergericht nicht ernsthaft in Betracht.

Im Zusammenhang mit dem Antrag 2 (Finanzierungsbeiträge der Trägergemeinden zur Erneuerung des Regionalflughafens Samedan) beanstandete der Beschwerdeführer unter anderem, dass sich aus der Abstimmungsbotschaft nur ungenügend ergebe, welche Investitionen beziehungsweise Etappen Teil der Abstimmungsvorlage bildeten. Zudem würden Angaben zu den Kosten für die Etappe 2a auf einer ungenügenden Grundlage beruhen und die finanziellen Risiken in der Abstimmungsbotschaft nicht im erforderlichen Umfang dargelegt.

Das Obergericht teilt diese Auffassung nicht. Gesamthaft kommt es zum Schluss, dass die Abstimmungsvorlage 2 betreffend Betrieb, finanzielle Risiken sowie Ertrags- und Finanzströme keine wesentlichen, für die freie Willensbildung der Stimmberechtigten relevanten Aspekte unterdrückt. So war in der Abstimmungsbotschaft hinreichend klar umschrieben, dass sich der Antrag 2 und somit der Verpflichtungskredit über 68,5 Millionen Franken einzig auf die Etappe 2a mit den Ersatzneubauten und Sanierungen, welche bis zum Jahr 2031 durchgeführt werden müssen, bezieht. Entsprechend war in der Abstimmungsbotschaft mit der nötigen Klarheit auch dargelegt, dass sich die Vorlage nicht auf den Neubau des Heliports (Etappe 1) und die Sanierung von weiteren Infrastrukturen ab 2031 (Etappe 2b) bezog.

Weiter wurde der Grundsatz der Einheit der Materie nicht verletzt durch den Umstand, dass die Ersatzneubauten und die Sanierungen in eine Etappe 2a (bis 2031) und eine Etappe 2b (nach 2031) unterteilt wurden, zumal dafür hinreichende sachliche Gründe vorlagen. Und selbst wenn dies der Fall wäre und gewisse Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Entwicklung in den Abstimmungserläuterungen deutlicher hätten thematisiert werden müssen, wäre angesichts der Differenz von immerhin 392 Stimmen (2443 Ja-Stimmen gegen 2051 Nein-Stimmen) von der Aufhebung der Abstimmung abzusehen.

Das Urteil vom 21. November 2025 ist nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden.

(Bild: GRHeute)