Grünes Licht für revidierte Qualitätsrichtlinien der SODK+Ost

Am 22. September 2023 genehmigten die Sozialdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone und des Kantons Zürich (SODK Ost + ZH) die revidierten Qualitätsrichtlinien für die Leistungserbringenden für erwachsene Menschen mit Behinderung. Die Inkraftsetzung in den Kantonen erfolgt bis Ende 2024. Die langjährige Kooperation zwischen den beteiligten Kantonen wird damit fortgesetzt.

Die Qualitäts-Richtlinien für die Leistungserbringenden für erwachsene Menschen mit Behinderung haben das Ziel den Schutz der Persönlichkeit und der Unversehrtheit der Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, ihre Selbstbestimmung und Autonomie zu fördern sowie die Leistungserbringung auf die gesellschaftliche Teilhabe und Lebensqualität ihrer Nutzenden auszurichten, wie der Kanton Graubünden am Montag mitteilt.

Die Konferenz der Sozialdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone und des Kantons Zürich (SODK Ost + ZH) hat in den Jahren 2022-2023 die bestehenden Qualitäts-Richtlinien vom 1. Januar 2012 mit Blick auf das Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO BRK) und weitere gesetzliche Änderungen (Erwachsenenschutzrecht) überprüft. Im Rahmen des Überarbeitungsprozesses wurden unter anderem Konsultationen mit Selbstvertretenden und Verbänden durchgeführt. Mit den gemeinsamen Qualitäts-Richtlinien übernehmen die Kantone der SODK Ost + ZH weiterhin eine Vorreiterrolle. An diesem Standard orientieren sich verschiedene Kantone und weitere Bereiche im Sozialwesen.

Hintergrundinformation UNO BRK:

Die UNO BRK ist ein Abkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung der Vereinten Nationen. 182 Staaten haben das Abkommen unterzeichnet. Dazu gehört auch die Schweiz. Seit 2014 ist das Abkommen in der Schweiz in Kraft. Die UNO BRK erklärt die allgemeinen Menschenrechte für die besondere Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Sie gibt drei wesentliche Ziele vor: – Gleichstellung: Menschen mit Behinderungen haben die gleichen Rechte wie Menschen ohne Behinderung. – Zugänglichkeit: Öffentliche Orte sind für alle Menschen zugänglich. Wichtige Informationen sind für alle Menschen wahrnehmbar und verständlich. – Teilhabe: Menschen mit Behinderungen können ihre Fähigkeiten, Anliegen und Bedürfnisse in die Gesellschaft einbringen.

 

(Bild: Symbolbild, GRheute)