Die Regierung möchte die Sanierung von Bushaltestellen nach Behindertengleichstellungsgesetz forcieren. Daher wurde die Frist zur Einreichung des Gesuches für erhöhte kantonale Beitrage bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Die Verantwortlichkeit zur Sanierung von Bushaltestellen gemäss Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) liegt im Kanton Graubünden bei den Gemeinden, wie die Standeskanzlei des Kantons Graubünden am Donnerstag mitteilt. Gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz sind insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs bis am 31. Dezember 2023 behindertengerecht anzupassen beziehungsweise einzurichten.
Mit der behindertengerechten Sanierung wird zum einen der hindernisfreie Zugang für Menschen mit einer Behinderung sichergestellt, zum anderen aber auch für weitere Fahrgäste des öffentlichen Verkehrs (u.a. Betagte, Familien mit Kinderwagen oder Reisende mit Gepäck) ein erleichterter Zugang ermöglicht. Die Regierung möchte die Sanierung der Bushaltestellen nach BehiG weiterhin forcieren und befristet einen finanziellen Anreiz setzen, um künftige Sanierungen von Bushaltestellen nach Behindertengleichstellungsgesetz im Kanton mit erhöhten Förderbeiträgen (60 Prozent an die BehiG-bedingten Kosten) zu unterstützen. Deshalb hat sie die Frist zur Gesucheinreichung beim Kanton für erhöhte, kantonale Beiträge bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Davon ausgenommen sind aufgrund der Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (GöV) Bushaltestellen, die ausschliesslich vom Ortsverkehr bedient werden. Solche Bushaltestellen können aufgrund der Übergangsbestimmungen des GöV noch bis zum 31. Dezember 2023 von erhöhten Kantonsbeiträgen profitieren. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Gesucheinreichung.
(Bild: Kantonspolizei Graubünden)