Die grossrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) empfiehlt dem Grossen Rat, das kantonale COVID‑19‑Härtefallgesetz und das kantonale COVID‑19‑Gesetz für Publikumsanlässe anzunehmen.
Unter dem Vorsitz von Kommissionspräsidentin Carmelia Maissen und im Beisein von Regierungspräsident Marcus Caduff, Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft und Soziales, hat die WAK die Botschaften der Regierung zum Erlass eines kantonalen Gesetzes über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Epidemie im Jahr 2022 und zum Erlass eines kantonalen Gesetzes über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Epidemie vorberaten. Sie ist einstimmig auf die beiden Geschäfte eingetreten und empfiehlt dem Grossen Rat ebenso einstimmig, den beiden Vorlagen zuzustimmen.
Härtefallgesetz für Fortsetzung des Härtefallprogramms des Bundes
Zum Härtefallprogramm 1 des Bundes hatte der Kanton eine Notverordnung erlassen, welche bis Ende 2021 gültig war. Das Härtefallprogramm 2, welches für das Jahr 2022 gilt und vom Bundesrat am 1. Februar 2022 beschlossen wurde, soll nun auf kantonaler Ebene nicht mehr mittels Notverordnung, sondern im ordentlichen Gesetzgebungsprozess umgesetzt werden. Aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage und der sich daraus für Unternehmen ergebenden Schwierigkeiten war aus Sicht der WAK unbestritten, dass im Kanton Graubünden auch das Härtefallprogramm 2 umgesetzt werden muss.
Schutzschirm für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung
Die vom Bundesrat im vergangenen Jahr erlassene Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe wurde vom Kanton ebenfalls mittels einer Notverordnung umgesetzt, welche am 30. April 2022 ausläuft. Auch hier hat der Bundesrat die Geltungsdauer nun verlängert, was wiederum ein kantonales Handeln voraussetzt, wenn im Kanton weiterhin ungedeckte Kosten für coronabedingte Absagen von Publikumsanlässen übernommen werden sollten. Gleich wie bei den Härtefällen schlägt die Regierung den Erlass eines entsprechenden Gesetzes vor, was von der WAK als notwendig und richtig angesehen wird.
Dringlichkeit
Beide Erlasse sollen gemäss Antrag der Regierung für dringlich erklärt werden. Dies bedeutet, sie treten vor Ablauf der Referendumsfrist in Kraft, da deren Umsetzung keinen Aufschub duldet. Damit können umgehend nach den Beschlüssen des Grossen Rats einerseits Zusicherungen und Auszahlungen von Härtefallbeiträgen für Umsatzverluste ab Januar 2022 erfolgen, und andererseits Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung zwischen Mai und Dezember 2022 dem Schutzschirm unterstellt werden. Dieses Vorgehen wird von der WAK ausdrücklich begrüsst.
Der Grosse Rat wird die beiden Botschaften in der Aprilsession 2022 behandeln.
(Quelle: Kommission für Wirtschaft und Abgaben)