Grosser Rat stimmt über Unterstützung für pflegende Angehörige ab

Die Regierung schlägt dem Grossen Rat vor, betreuende Angehörige mit einem fixen monatlichen Beitrag zwischen 300 und 600 Franken zu unterstützen. Die Botschaft mit dem entsprechenden Gesetzesentwurf wurde zuhanden des Grossen Rats verabschiedet. Dieser berät die Vorlage voraussichtlich in der Oktobersession.

In Graubünden übernehmen etliche Menschen täglich die Verantwortung für betagte Eltern, erkrankte Partnerinnen und Partner oder Kinder mit Behinderungen. Häufig tun sie dies ohne entsprechende Ausbildung, ohne angemessene finanzielle Entschädigung und unter erheblichem persönlichem Einsatz. Diese Form der Pflegearbeit soll in Graubünden künftig entschädigt werden. Denn sie hat starke Auswirkungen auf das soziale, berufliche und gesundheitliche Leben der Betroffenen. «Betreuende Angehörige sind eine wichtige Stütze im Gesundheitssystem und entlasten mit ihrer Arbeit auch die Institutionen», sagt Regierungsrat Peter Peyer, Vorsteher des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit.

Betreuende Angehörige sehen sich aber auch mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert: Sie leiden unter finanziellen Belastungen, mangelnder Vereinbarkeit von Betreuung und Erwerbstätigkeit oder psychischen und physischer Erschöpfung. Besonders betroffen sind Frauen, die den Grossteil dieser Pflegearbeit übernehmen. Sie sind durch diese Tätigkeit auch überproportional häufig von Altersarmut, Karriereunterbrüchen und sozialer Isolation betroffen, wie die Standeskanzlei des Kantons Graubünden am Donnerstag mitteilte. 

Die vorliegende Teilrevision des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) soll die gesetzlichen Grundlagen für die Auszahlung von monatlichen Betreuungsbeiträgen schaffen.

Mindestens acht Stunden Betreuung pro Woche

Mit der Teilrevision des Krankenpflegegesetzes sollen die Zuständigkeit, der Rahmen der Beitragshöhe, die Voraussetzungen für Beiträge, die administrativen Prozesse sowie die Dauer des Anspruchs festgelegt werden. Die definitive Höhe der Beiträge wird von der Regierung in der Verordnung zum Krankenpflegegesetz fixiert.

Sie schlägt vor, dass Beiträge beantragt werden können, wenn die betreuungsbedürftige Person ihren Wohnsitz im Kanton Graubünden hat und nicht in einem Alters- und Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung wohnt. Die für die Betreuung aufgewendete Zeit muss zudem durchschnittlich mindestens acht Stunden pro Woche betragen und die Betreuung über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten unentgeltlich erbracht werden. Unter Betreuung werden unter anderem alltägliche Verrichtungen im Haushalt, die Unterstützung in der Fortbewegung, bei der Nahrungsaufnahme oder bei der Körperhygiene oder administrative Tätigkeiten verstanden.

Die Teilrevision des Krankenpflegegesetzes geht auf zwei grossrätliche Aufträge (Auftrag Degiacomi, Auftrag Caduff) zurück. Für die technische Umsetzung wird mit rund einem Jahr gerechnet. Entsprechend soll die Teilrevision am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

(Bild: Archiv GRHeute)