Im Oktober 2022 verzeichnete der Kanton Graubünden 1’090 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.0% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 722 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gestiegen.
Zusätzlich wurden 804 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Oktober 2022 wurden 1’894 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1’482 Stellensuchenden ist diese Zahl gestiegen. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und auf die zu Ende gehende Sommer-/Herbstsaison im Tourismus zurückzuführen.
Von den 1’090 Arbeitslosen waren 526 Frauen und 564 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (432), das Gesundheits- und Sozialwesen (77), der Detailhandel (76), das Baugewerbe (71) sowie der Verkehr und Transport (45). Im Oktober 2022 wurden 69 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 67 Langzeitarbeitslosen hat sich die Zahl so gut wie nicht verändert.
Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 89’526 auf 89’636 so gut wie gleich geblieben. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 1.9%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 70’458 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.
Kurzarbeit in Graubünden
Im Oktober 2022 wurde an 193 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 179 Betrieben ist die Anzahl leicht angestiegen. Die Erhöhung in den vergangenen drei Monaten ist jedoch nicht auf eine höhere Anzahl von Betrieben zurückzuführen, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Die vorstehend genannte Zahl lässt keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode gerechnet drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen.
(Quelle: Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit)