Die Regierung revidiert die Verordnung zum Schulgesetz in zwei Punkten. Einerseits können Kantonsbeiträge bei der Ausbildung von Schulleitungspersonen neu bereits ab Ausbildungsbeginn ausbezahlt werden. Andererseits übernimmt der Kanton neu das Schulgeld sowie allfällige Transportkosten von Kindern, welche aus bestimmten Gründen die Schulträgerschaft wechseln müssen.
Durch die Teilrevision der Verordnung zum Schulgesetz werden Schulträgerschaften, die keine Schulleitungsperson mit abgeschlossener Zusatzausbildung im Schulleitungsbereich rekrutieren können, unterstützt. Neu können Kantonsbeiträge ab Ausbildungsbeginn unter der Voraussetzung gesprochen werden, dass der anerkannte Lehrgang im Schulleitungsbereich innert maximal drei Jahren seit Beginn erfolgreich abgeschlossen wird.
Kanton übernimmt Schulgeld sofern keine gleichwertigen Alternativen vorhanden sind
Mit der Revision wird zudem auch der in der Oktobersession 2021 überwiesene Auftrag Ulber umgesetzt. In einigen Fällen können die vom Amt für Volksschule und Sport angeordneten sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich (integrative Sonderschulung) aus Gründen, welche nicht im persönlichen Interesse der Erziehungsberechtigten oder des Kindes liegen, nicht in der Regelschule der zuständigen Schulträgerschaft durchgeführt werden. Daher wird ein Wechsel der Schulträgerschaft notwendig.
Voraussetzung zur Übernahme des Schulgelds ist, dass die Gründe für den allfälligen Wechsel einen direkten Zusammenhang mit der Umsetzung der angeordneten sonderpädagogischen Massnahmen aufweisen. Ist dies der Fall, muss die Beschulung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers in der nächstgelegenen geeigneten Schulträgerschaft erfolgen. Die Notwendigkeit eines Wechsels der Schulträgerschaft kann zum Beispiel aus behinderungsbedingten Gründen entstehen. Das Schulgeld sowie die allfälligen Transportkosten trägt in diesen Fällen neu der Kanton, anstatt wie bisher die abgebende Schulträgerschaft.
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