Der Bundesrat hat diverse Corona-Bestimmungen erlassen, welche einen Ein- fluss auf die Unternehmen im Kanton haben. Ebenfalls hat der Kanton letzte Woche Entscheidun- gen im Zusammenhang mit den Testungen getroffen. Die Massnahmen sind aktuell bis zum 24. Januar 2022 befristet.
1. Zertifikatspflicht Restaurant- und Freizeitbetriebe
Die Zertifikatspflicht gilt ab dem 13. September schweizweit für Personen ab 16 Jahren, die sich als Gäste, Teilnehmer, Kunden an folgenden Orten aufhalten und nicht Angestellte des Betriebs sind:
- Gastronomie drinnen wie Restaurants, Bars, Discos und Tanzlokale. (Nicht Take-away, Terrassen, Hotelrestaurants für Gäste, Betriebskantinen)
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen drinnen wie Museen, Bibliotheken, Zoos, Fitnesscenter, Kletterhallen, Hallenbäder etc.
- Veranstaltungen in Innenräumen wie Konzerte, Theater, Kino, Sportveranstaltungen, Privatanlässe wie Hochzeiten in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Ausnahmen: Von dieser Bestimmung ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen sowie Anlässe zur politischen Meinungsbildung bis maximal 50 Personen und beständige Gruppen von maximal 30 Personen, die in abgetrennten Räumlichkeiten regelmässig zusammen trainieren oder proben.
Maskenpflicht: Wo die Zertifikatspflicht gilt, entfallen alle anderen Schutzmassnahmen wie die Maskenpflicht und Abstandsregeln.
Kontrolle: Die Kontrolle des Zertifikats obliegt den Betrieben.
2. Einsatz Zertifikat bei der Arbeit
Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden neu prüfen. Dafür gelten jedoch klare Anforderungen und Vorgaben. Arbeitgeber dürfen das Vorliegen eines Zertifikats der Arbeitnehmenden nur überprüfen, wenn dies für die Festlegung von Schutzmassnahmen oder der Umsetzung eines Testkonzeptes dient. Verlangt der Arbeitgeber ein Zertifikat, so hat er ein Testangebot bereitzustellen und dafür die allfälligen Kosten zu tragen. Die Betriebstestungen im Kanton Graubünden sind weiterhin kostenlos. Die Informationen aus dem Zertifikat darf der Arbeitgeber nicht für andere Zwecke verwenden und es darf zu keiner Benachteiligung unter den Arbeitnehmern kommen. Der Arbeitgeber hat das Schutz- und Testkonzept mit Covid-Zertifikat schriftlich zu dokumentieren und muss vorgängig die Arbeitnehmenden konsultieren.
3. Erleichterungen Quarantäne-Bestimmungen
Der Kanton Graubünden weitet die Erleichterung der Quarantäne-Bestimmungen auf. Alle erwachsenen Kontaktpersonen, die nicht im gleichen Haushalt, wie die positiv getestete Person leben, können ab sofort von einer Quarantäneerleichterung profitieren: Sie müssen sich während sieben Tagen nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person jeden zweiten Tag mit einem PCR- oder einem Antigenschnelltest testen lassen. Zudem muss bei Kontakten mit anderen Personen eine Maske getragen werden und die Kontakte müssen auf ein Minimum beschränkt werden. Die regelmässigen Testungen haben beim Hausarzt, in der Apotheke oder im Testzentrum zu erfolgen.
4. Betriebstestungen
Die Betriebstestungen im Kanton laufen weiterhin. Informationen dazu sind auf der Website des Kantons zu finden. Gemäss Entscheid des Kantons sind die Betriebstestungen bei der Anwendung der Schutzmassnahmen dem Covid-Zertifikat gleichgestellt. Bei Betrieben wo Zertifikatspflicht (Restaurants etc.) gilt, kann der Arbeitgeber individuell bei den Arbeitnehmenden mit Kundenkontakt entscheiden, ob Maskenpflicht oder das Covid-Zertifikat gilt. Bei Mitarbeitenden, die bei den Betriebstestungen regelmässig mitmachen (PCR-Testresultat ist 72 Stunden gültig), muss entsprechend wie beim Covid-Zertifikat keine Maske getragen werden. Der BGV wird sich beim Kanton dafür einsetzen, dass die Betriebstestungen offiziell mit dem Covid-Zertifikat verknüpft werden.
(Quelle: Bündner Gewerbeverband)