Die Regierung hat die Botschaft zur Teilrevision des Justizvollzugsgesetzes zuhanden des Grossen Rats verabschiedet. Mit der Revisionsvorlage wird das Justizvollzugsgesetz ans Bundesrecht angepasst und es wird den Entwicklungen in der Justizvollzugspraxis Rechnung getragen.
Die Vorlage wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich positiv aufgenommen. Kritik wurde vor allem an der vorgeschlagenen Regelung zur Übertragung von Vollzugsaufgaben an ausserhalb der Zentralverwaltung stehende Dritte geübt. Auch die erweiterte Gewaltberatung wurde kritisiert.
Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte
Anordnungen, Überwachung und Beendigung von strafrechtlichen Sanktionen gehören zu den staatlichen Kernaufgaben und können nicht übertragen werden. Der Kanton Graubünden vollzieht somit den Grossteil der Strafen und Massnahmen selber. In gewissen Fällen muss der Kanton jedoch Dritte beiziehen können, zum Beispiel in Fällen, in welchen spezifisches Fachwissen gefordert ist. So arbeiten die zuständigen Vollzugsbehörden insbesondere beim Vollzug von ambulanten sowie stationären Massnahmen, ärztlichen Kontrollen von strafrechtlichen Weisungen (etwa die Urinkontrolle) oder forensischen Begutachtungen mit Fachkräften zusammen. In diesen Bereichen verfügt die Zentralverwaltung über kein oder kein adäquates Leistungsangebot. Die benötigten Vollzugsleistungen können die Vollzugsbehörden daher nur erbringen, indem sie Drittinstitutionen oder amtliche beziehungsweise private Fachpersonen beiziehen. Diese Formen der Zusammenarbeit haben im Justizvollzug eine lange Tradition und garantieren einen effektiven Mitteleinsatz. Dies soll besser gesetzlich abgebildet werden.
Instrument zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit
Die Vollzugsbehörden sollen die Möglichkeit erhalten, Personen, denen Vollzugsaufgaben übertragen werden, einer Personensicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen. Diese Überprüfung kann sich auf die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden beschränken. Ist die beigezogene Person in einem besonders sensiblen Bereich tätig, kann überdies ein Leumundsbericht eingeholt werden. Betroffen von solchen Personensicherheitsprüfungen können etwa Therapeutinnen und Therapeuten, privates Sicherheitspersonal, Ärztinnen und Ärzte oder Seelsorgende sein. Die Personensicherheitsüberprüfung führt die Kantonspolizei im Auftrag der Vollzugsbehörde aus. Sie teilt der auftraggebenden Amtsstelle das Ergebnis in Form einer Risikobeurteilung mit. Auf dieser Grundlage entscheidet die Justizvollzugsbehörde, ob sie die betreffende Person beiziehen möchte oder nicht. Mit der Personensicherheitsprüfung soll ein Instrument geschaffen werden, um die Vertrauenswürdigkeit der beigezogenen Dritten überprüfen zu können.
Proaktive Aufgaben für Beratungsstelle
Die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen trägt seit September 2007 dazu bei, Gewalt zu vermeiden, indem sie gewaltausübende Personen mit einer spezifischen Beratung Auswege aus dem Gewaltkreislauf aufzeigt. Die Beratungsstelle darf jedoch gewaltausübende Personen von sich aus nur ansprechen, wenn die Kantonspolizei eine sofortige Ausweisung anordnet oder jemand durch straf- oder zivilrechtliche Weisungen zu einer Gewaltberatung verpflichtet wird. In den übrigen Fällen ist die Beratungsstelle darauf angewiesen, dass gewaltausübende Personen aus eigenem Antrieb an sie herantreten und von sich aus das Beratungsangebot in Anspruch nehmen.
Erfahrungsgemäss stellt dies für viele Personen eine zu hohe Hürde dar. Die Regierung möchte deshalb die proaktive Beratung von Täterinnen und Tätern stärken, indem die Kantonspolizei der Beratungsstelle zukünftig bei jedem Vorfall von häuslicher Gewalt die Kontaktdaten der gewaltausübenden Personen mitteilt. Diese Personen werden daraufhin zeitnah von der Beratungsstelle kontaktiert, um sie für eine freiwillige Gewaltberatung zu gewinnen. Damit soll die Gewaltspirale durchbrochen, das Opfer geschützt und die gewaltausübende Person in die Verantwortung genommen werden.
(Bild: GRHeute Archiv)