Graubünden rüstet sich für mögliche zweite Welle

Die Bündner Regierung das Konzept für die Eventualplanung einer zweiten Welle in Graubünden zu Kenntnis genommen. Der Leitfaden dient dem Gesundheitsamt als Entscheidungsgrundlage für den Vollzug künftiger Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Weiter liegt der Bericht des kantonalen Datenschutzbeauftragten über die Datenbekanntgabe des kantonalen Gesundheitsamtes an Gemeinden vor.

Im Rahmen des Führungswechsels vom Kantonalen Führungsstab an das Gesundheitsamt wurde der Teilstab KFS Anfang Juni damit beauftragt, mögliche Szenarien im Zusammenhang mit einer zweiten Pandemiewelle zu prüfen und der Regierung entsprechende Massnahmenvorschläge vorzubereiten. Das vorliegende Konzept «COVID-19-Pandemie: Eventualplanung für eine zweite Welle im Kanton Graubünden» basiert auf den bisher gemachten Erfahrungen in der Pandemiebekämpfung und gilt als Grundlage für die Vorbereitung einer möglichen zweiten Welle in Graubünden. Anhand von drei möglichen Szenarien zeigt das Konzept, welches von der Regierung zu Kenntnis genommen wurde, mögliche Herausforderungen auf. Eine Auswahl an Kriterien, die auf konkrete Gegebenheiten hin überprüft werden, bieten dem Gesundheitsamt eine Entscheidungsgrundlage für den Vollzug weiterer Massnahmen, um die Auswirkungen des Coronavirus auf die Bevölkerung, Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt möglichst gering zu halten.

Lokale oder regionale Unterschiede sind möglich

Für die im Konzept beschriebenen Szenarien wurden entsprechende zu ergreifende Massnahmen und Schwellenwerte definiert. Im Fall einer zweiten Welle müssen die Verantwortlichen im Kanton mögliche zu ergreifende Massnahmen für den spezifischen Fall kontextabhängig, geografisch und wirkungsbasiert vor der Umsetzung auf ihre Verhältnismässigkeit überprüfen. So kann es – in Abhängigkeit der Ausbreitungsform des Virus – bei der Umsetzung innerhalb des Kantons zu lokalen oder regionalen Unterschieden kommen.

Keine gesetzliche Grundlage für Datenbekanntgabe 

Das kantonale Gesundheitsamt hat sich im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten von COVID-19-Betroffenen an den Datenschutzbeauftragten des Kantons gewandt. Diese Abklärungen sollen unter anderem Auskunft darüber geben, ob das Gesundheitsamt verpflichtet ist, Daten über betroffene Personen in Isolation, Quarantäne oder über Rückkehrer aus Risikoländern weiterzugeben.

Gemäss Art. 3 lit. c DSG werden Daten über die Gesundheit als besonders schützenswerte Personendaten qualifiziert. Die Bekanntgabe dieser Daten wird in den Art. 17 und 19 DSG festgelegt. Danach dürfen Personendaten grundsätzlich nur bekannt gegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht. Für die Bekanntgabe von Gesundheitsdaten vom Gesundheitsamt an die Gemeinden lässt sich aus dem Epidemiengesetz (EpG) keine gesetzliche Grundlage ableiten. Im Bericht hält der Datenschutzbeauftragte fest, dass die Datenbekanntgabe an eine Gemeinde im Sinne einer Amtshilfe daran scheitert, weil die Gemeinden keinen gesetzlichen Auftrag für den Vollzug des EpG haben. Gestützt auf das kantonale Gesundheitsgesetz (Art. 5 Abs. 1 lit. h GesG) obliegt der Vollzug des EpG ausschliesslich dem Kanton.

Aktuell befinden sich in Graubünden 32 Personen in Isolation sowie rund 147 Personen in Quarantäne. In Spitalpflege befindet sich keine Person. Durch das rasche Eingreifen der Contact Tracer bei den Neuansteckungen konnten die Infektionsketten bisher zeitnah kontrolliert und eingedämmt werden.

 

(Symbolbild: Stadtpolizei Chur/zVg.)