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Gemeinden werden bei der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung entlastet

Die Regierung hat die Botschaft für eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (EGzAVG/AVIG) zuhanden des Grossen Rats verabschiedet. Mit der Revision werden die kantonalen gesetzlichen Grundlagen an die neuen Entwicklungen auf Stufe Bund im Bereich E-Government in der Arbeitslosenversicherung angepasst. Die Gemeinden werden von ihren Vollzugsaufgaben in diesem Bereich entlastet.

Versicherte müssen sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.

E-Government und Entlastung der Gemeinden

Auf Stufe Bund wird derzeit die gesetzliche Grundlage für die Einführung von E-Government in der Arbeitslosenversicherung (ALV) geschaffen, mit dem Ziel, sämtliche Akteure administrativ zu entlasten. In Zukunft sollen verschiedene Abläufe im Vollzug der ALV elektronisch abgewickelt werden. Auch die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung kann auf elektronischem Weg eingereicht werden. In der Folge werden die Gemeindearbeitsämter von ihrer Aufgabe als Anmeldestelle entlastet. Die Anmeldung soll künftig entweder digital oder persönlich beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erfolgen.

Es ist damit zu rechnen, dass mit der Einführung der elektronischen Anmeldung der administrative Aufwand im Zusammenhang mit der persönlichen Anmeldung vor Ort deutlich abnehmen wird. Damit geht eine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung einher, was auch den Versicherten zugutekommt.

Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht

Im Rahmen der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative wurde eine obligatorische Stellenmeldepflicht für Berufe oder Tätigkeiten, welche gesamtschweizerisch eine Arbeitslosenquote von fünf Prozent oder mehr aufweisen, eingeführt. Während einer Dauer von drei Tagen haben die bei den RAV gemeldeten Arbeitslosen ein Exklusivrecht, sich auf die gemeldeten Stellen zu bewerben. Den Arbeitgebenden ist es untersagt, die Stelle während dieser Frist anderweitig auszuschreiben oder gar zu besetzen.

Zuständig für die Umsetzung der obligatorischen Stellenmeldepflicht sind die Kantone. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) nimmt im RAV Chur die Stellenmeldungen im Rahmen des obligatorischen Stellenmeldeverfahrens entgegen, weshalb die Kontrollaufgaben in diesem Bereich dem KIGA übertragen werden.

(Bild: pixabay.com)