Bergbahnunternehmen, welche dem BAV unterstehen, leiden unter Regulierungszwang des Staates und des Herstellers.
Betreibt eine Bergbahn auch nur eine bodenunabhängige Anlage, wie etwa eine Sessel-, Kabinenumlauf- (Gondelbahn) oder Pendelbahn, so untersteht die gesamte Unternehmung einer enormen Überregulierung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) sowie deren des Herstellers.
Die Aufsichts- und Bewilligungstätigkeit des BAV bei den Seilbahnen basiert auf einer Reihe von Gesetzen und Verordnungen sowie auf festgelegten technischen Normen.
Ein konzentriertes Entscheideverfahren sorgt für die Zusammenfassung von Konzession und Plangenehmigung in einem Verfahren mit dem Bundesamt für Verkehr als zuständige Behörde. Seilbahnunternehmen sind einer umfassenden und dauernden Sorgfaltspflicht unterstellt. (Art. 18 SebG). Des Weiteren überprüft das BAV die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Seilbahnunternehmungen risikoorientiert. Das heisst, dass die Verantwortung für die Sicherheit bei der Seilbahnunternehmung liegt und das BAV risikoorientiert überprüft, ob und wie die Seilbahnunternehmung die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Das BAV kann Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen, was sie denn auch konsequent machen.
Moderne bodenunabhängige Anlagen verfügen heutzutage über enorme Transportkapazitäten. Möglich macht das eine kuppelbare Klemme, die das Fahrzeug (Sessel oder Gondel/Kabine) in den Umlenkstationen vom Seil abkuppelt und mittels alternativem Antrieb die Fahrzeuge langsam um die Station führt. Das erlaubt den Benützern einen langsamen und sicheren Zugang in die Kabine/Gondel oder eben ein eleganter Zugang zum Sessel. Ein weiterer Vorteil dieser Technologie ist die zügige Fahrt von beispielweise 4 Meter pro Sekunde den Berg hoch. Was früher bei dieser Technik ein Überraschungsfaktor war ist heute Standard und nicht mehr wegzudenken.
Nur ist dieser Komfort nicht kostengünstig zu haben. Das haben auch der Staat und der Hersteller erkannt und fordern von den Betreibern – durch die Komplexität dieser Technik – regelmässige und umfangreiche Kontrollen, was zu hohen Unterhaltskosten führt.
Entscheidend für die Höhe der Unterhaltskosten ist die Anzahl beweglicher Komponenten und das Risikoprofil einer Anlage. Eine Sesselbahn ist technisch immer komplexer, hat mehr bewegte Teile und ein kritischeres Risikoprofil als ein Skilift. Demnach haben kuppelbare Anlagen wesentlich mehr kritische Komponenten und mehr bewegte Teile (Klemmen etc.) und sind daher im Unterhalt wesentlich teurer.
Bei sämtlichen Anlagen muss die Bergbahnunternehmung jederzeit den Zustand ihrer Anlagen kennen und mittelst Dokumentation die «Fitness» der Anlage belegen. Die Klemme einer Anlage von 2004 z.B. muss nach 10 Jahren alle 5 Jahre einer zerstörungsfreien Prüfung unterzogen werden. Unabhängig, ob diese Teile viel oder wenig in Anspruch genommen worden sind. Unabhängig auch, ob die Anlage im Sommer fährt oder nicht. Alle 10 Jahre muss gemäss Staat und Hersteller das ganze Gehänge in die einzelnen Teile zerlegt und diese mittels Magnetpulverprüfung auf feinste Risse geprüft werden. Dieses Verfahren kosten die Unternehmung nicht nur viel Geld, sondern nimmt zusätzlich enorme Mitarbeiterressourcen in Anspruch. Bedeutet die Überführung eines Fahrzeuges, die Abkoppelung, die Zerlegung, das Röntgen sowie das Zusammenbauen mit anschliessender Montage eines einzelnen Gehänges einen ganzen Tag Arbeit. Dieses Verfahren muss nach dem vier-Augen-Prinzip geschehen was heisst, dass sämtlichen Prozessschritte durch eine zweite anwesende Person überwacht und kontrolliert werden müssen.
Bei 36 Fahrzeugen – wie am Beispiel der Gondelbahn in Vals – wären zwei Mitarbeiter zwei Monate mit diesem Sicherheitscheck beschäftigt.
Zu lange, denn beim erwähnten Betrieb mit 4 Jahresangestellten in der Technik würden alle anderen Arbeiten auf der Strecke bleiben. So werden jedes Jahr bei 7 Fahrzeugen diese Revision durchgeführt und die Planerfolgsrechnung dementsprechend programmiert. Das heisst, dass das URE Konto einer Transportanlage jährlich mit einem mehr oder wenig gleichbleibenden Betrag belastet wird. Ein Nachteil, der nur auf der Zeit basierten Überprüfung liegt, dass auch Fahrzeuge mit sehr geringen Umlaufzyklen den gleichen Prüfintervallen unterliegen wie jene die hoch beansprucht werden, was in der Zeit der Digitalisierung wenig Sinn macht. Abhilfe ist mit der Industrie 4.0 in Sicht, denn mittels Kontrollmechanismus soll das Öffnen und Schliessen jeder Klemme gezählt werden und je nach Empfehlung des Herstellers dann geprüft werden, wenn die Anzahl Bewegungen erreicht worden sind. Der Unterhalt nach Interwallzählung würde die Unterhaltskosten der Anlage massiv verringern, was der Branche zugutekommen würde.
Sämtliche Revisionsarbeiten werden vom technischen Leiter des Betriebes dokumentiert. Bodenunabhängige Bahnen sind gemäss Gesetz verpflichtet, einen technischen Leiter zu beschäftigen, welcher den Ausweis als eidg. diplomierter Seilbahnfachmann besitzt und so zusagen die Lizenz für die Betreibung der Anlage besitzt.
Der dritte Teil dieser Kolumne betreffend 1 x 1 der Regulierung folgt im neuen Jahr.
(Bild: GRHeute)