Airbnb wird immer beliebter, auch in Graubünden, wo mittlerweile Hunderte Zimmer auf privater Basis online angeboten werden. Rechtlich sind die Angebote allerdings umstritten. Der Hauseigentümerverband Graubünden wies gestern in einer Mitteilung darauf hin, dass für eine Weiter-Vermietung die Zustimmung des Vermieters nötig ist.
Das Internet hat neue Möglichkeiten für Mieter eröffnet, die Wohnung oder ein Zimmer unterzuvermieten. Online-Vermittlungsportale, wie zum Beispiel airbnb.ch, wimdu.ch oder 9flats.ch, bieten Unterkünfte gegen ein Entgelt an und nehmen an Beliebtheit zu. Der Hauseigentümerverband Graubünden schreibt in einer Medieninformation, dagegen sei grundsätzlich nichts einzuwenden. Allerdings weise man darauf hin, dass das «Überlassen einer Wohnung an Dritte gegen Entgelt grundsätzlich als Untervermietung zu qualifizieren ist. Demnach muss ein Mieter den Vermieter um Zustimmung für die Untermiete ersuchen.»
Werde das Mietobjekt vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet, so sei das eine Vertragsverletzung, und der Mieter riskiere eine Kündigung, schreibt der Hauseigentümerverband: «Gemäss Mietrecht darf der Mieter die Mietsache brauchen, aber keinen Nutzen daraus ziehen. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter daher grundsätzlich kein Einkommen aus dem Mietobjekt erzielen. Erzielt der Mieter trotzdem ein Einkommen, steht dieses dem Vermieter zu.»
«Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden ist es gut, wenn man in diesem Zusammenhang die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt», so Reto Nick, Geschäftsführer des Hauseigentümerverbands Graubünden. Im Einzelfall geben die Sektionen des Hauseigentümerverbandes ihren Mitgliedern Auskunft.
(Bild: Airbnb.ch)