Braucht’s nun eine Bewilligung für das Bündner Wappen?

Das 2013 beschlossene Wappenschutzgesetz des Bundes bringt Graubünden in Verlegenheit: Zukünftig muss die Benutzung des Wappens restriktiver geregelt werden. Die Bündner Regierung will das Ganze aber gelassen angehen.

Bündner Wappen auf T-Shirts, als Kleber auf Autos, auf Flaggen in unzähligen Gärten oder als Fähnchen bei Sport-Events: Das Kantonswappen gehört zur Kultur von Graubünden. Bisher war dessen Benutzung mehrheitlich frei. Das alte Wappenschutzgesetz besagte explizit, dass es auf «Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren angebracht oder in anderer (…) Weise benutzt werden kann, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstösst.»

Nach dem neuen Bundesgesetz müssen die Kantone den Einsatz ihrer Wappen restriktiver handhaben. Explizit ist beispielsweise nur noch erlaubt, das Wappen in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaftlichen und ähnlichen Werken abzubilden. Oder bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen wie beispielsweise dem 1. August. Die kommerzielle Nutzung des Wappens wird gemäss dem neuen Bundesgesetz an die kurze Leine genommen. Von «Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren» ist keine Rede mehr.

Zum Vollzug des Bundesgesetzes hat die Bündner Regierung nun die Kantonale Wappenschutzverordnung (KWSchV)  erlassen. Am 1. Januar 2017 tritt sie in Kraft. Die Regierung nimmt den Auftrag des Bundes einigermassen gelassen. Und hat auch eine Erklärung dazu.

«Das Kantonswappen wird heute in vielfältiger Form zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken verwendet. So etwa auf Souvenirartikeln, auf Verpackungen von speziellen Bündner Lebensmittelprodukten oder auch von privaten kantonalen Verbänden oder Vereinigungen. Die bisherige Praxis hat zu keinerlei Problemen geführt. Die breite Verwendung des Kantonswappens ist für Graubünden auch eine gute Imagewerbung. Aus Sicht des Kantons soll deshalb ein Weg gefunden werden, um die bisherige liberale Praxis auch unter dem neuen, restriktiveren Bundesrecht weiterführen zu können. »

 

Der Kanton hat eine externe Fachperson beauftragt, den notwendigen minimalen Handlungsbedarf abzuklären. Diese Mindestanforderungen waren Grundlage für die Verordnung. Abgesehen für grössere kommerzielle Vermarkter dürfte sich in der Praxis deshalb nicht viel ändern.

Dass die Kantonsregierung nicht im Sinn hat, den Verwaltungsapparat mit einer «Wappenpolizei» aufzustocken, hat sie mit ihrem gestrigen Statement bekräftigt. Spielraum zur Auslegung lässt auch das Bundesgesetz. Im Artikel 8.5 ist zu lesen: «Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen.»

Opposition vom Bund ist bei einem praktischen Status Quo auch nicht zu erwarten. Mit dem neuen Wappenschutzgesetz will die Schweiz in erster Linie ihre internationale Marke «Swissness» schützen – sprich: die Marke Schweiz in den eigenen Händen behalten.

 

die ganze Geschichte erzählt Wikipedia.

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(Bild: zVg.)